Eine im Eröffnungsbeschluss getroffene bejahende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit ist nach § 45 JN nicht weiter bekämpfbar
GZ 8 Ob 73/22a, 16.01.2023
OGH: Insolvenzgericht ist gem § 182 Abs 1 IO dann, wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige BG. Im Eröffnungsverfahren haben Gläubiger als Antragsteller bereits die Umstände vorzubringen, aus denen sie das angerufene Gericht für zuständig erachten. Das Gericht ist an diese Angaben aber nicht gebunden, sondern hat sie von Amts wegen zu prüfen (§ 41 Abs 3 JN). Der Eröffnungsbeschluss ist bereits eine Entscheidung in der Hauptsache, die die sachliche Zuständigkeit bejaht.
Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, hat letzteres nach § 182 Abs 2 IO seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen. Eine solche Überweisung ist sowohl von einem LG an ein BG als auch umgekehrt möglich. Diese Regelung soll lediglich die Zurückweisung eines beim sachlich unzuständigen Gericht eingebrachten Insolvenzantrags mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verhindern.
Gem § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat, nicht anfechtbar. Die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nach Streitanhängigkeit kann im Anwendungsbereich des § 45 JN grundsätzlich nie angefochten werden. Den für die Anfechtungsbeschränkung maßgeblichen Zeitpunkt der Streitanhängigkeit stellt im Insolvenzverfahren spätestens, nämlich im Fall eines Eigenantrags des Schuldners, der Eröffnungsbeschluss dar.
Aufgrund eines Konkursantrags eines Gläubigers wird das Eröffnungsverfahren schon mit diesem Schriftsatz eingeleitet und bewirkt die Zustellung des Antrags an den Schuldner die - einer Klagszustellung vergleichbare - Streitanhängigkeit iSd § 45 JN. § 45 JN ist auch im Insolvenzverfahren anzuwenden; eine im Eröffnungsbeschluss getroffene bejahende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit ist nach Maßgabe des § 45 JN nicht weiter bekämpfbar.