Die Zustellung des Beschlusses (erst) anlässlich des Vollzugs begründet wegen der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit (§ 111d Abs 2 AußStrG) kein Rechtsschutzdefizit
GZ 6 Ob 13/23i, 02.02.2023
OGH: Art 2 und Art 11 HKÜ verlangen ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile im schnellstmöglichen Verfahren. Grundsätzlich ist - als Folge des Beschleunigungsgebots - nach § 111c Abs 5 AußstrG die Anordnung der Rückführung idR mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung unter Setzung einer Erfüllungsfrist zu verbinden und es kommt Rückführungsentscheidungen die Wirkung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, wenn diese Wirkungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
Im vorliegenden Fall erging die Anordnung der Vollstreckung mit gesondertem Beschluss, weil der Vater die Kinder nicht innerhalb der Erfüllungsfrist rückgeführt und die Rückführungsentscheidung keine zwangsweise Durchsetzung enthalten hatte, sodass nach § 110 Abs 2 AußStrG die angemessenen Zwangsmittel gesondert angeordnet werden mussten. Auch in diesem Fall ist auf das Kindeswohl (das ja im Rahmen der Rückführungsentscheidung schon einer Prüfung unterlag) Bedacht zu nehmen, dies allerdings nur insofern, als zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, aufgrund derer die Vollstreckung (nun) mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre und wenn die Gefährdung auch nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden kann.
Das vom Vater geortete Rechtsschutzdefizit infolge Zustellung des Beschlusses (erst) anlässlich des Vollzugs (der ansonsten leicht hätte unterlaufen werden können) ist gemessen am Beschleunigungsgebot im Rückführverfahren iVm der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des bekämpften Beschlusses nach § 111d Abs 2 AußStrG nicht gegeben. Auch eine frühere Zustellung hätte dessen vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht beseitigt. Es mag nun zutreffen, dass im Fall eines selbständigen Beschlusses über die Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung die Beschwer des Entführers nicht durch den bereits erfolgten Vollzug der Rückführung weggefallen ist, weil dieser ein Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Rückführungsanordnung im Instanzenzug hat. Es gelingt dem Vater aber im Revisionsrekurs nicht, die Relevanz der von ihm dem Rekursgericht vorgeworfenen, auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Beschwer beruhenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens (unterbliebene Überprüfung seines Einwands einer Gefährdung des Wohls seiner Kinder durch den zwangsweisen Vollzug) darzulegen.