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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur „Restgesellschaft“ bei Auflösung einer britischen Limited

Zu einer Gesamtrechtsnachfolge auf die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildenden Gesellschafter (oder den Alleingesellschafter) käme es lediglich bei einer im Zeitpunkt des Brexit existenten englischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland, nicht aber bei einer sog „Restgesellschaft“

28. 02. 2023
Gesetze:   Art 1 Rom I-VO, Art 149 AEUV, Art 54 AEUV, § 10 IPRG, § 142 UBG
Schlagworte: Internationales Gesellschaftsrecht, EU-Recht, Niederlassungsfreiheit, britische Limited, Auflösung, Restgesellschaft, GesbR, OG, unbeschränkte Haftung, Brexit

 
GZ 6 Ob 31/22k, 25.01.2023
 
Eine britische Limited, die Alleingesellschafterin einer österreichischen GmbH war, wurde 2018 aus dem englischen Register gelöscht.
 
OGH: Eine Restgesellschaft in Form einer OG nach Löschung der Ltd aus dem englischen Register besteht nicht:
 
Erfolgte kein Heimfall an die englische Krone und war auch keine Wiedereintragung im Heimatregister zu erreichen, wurde das in Österreich gelegene Vermögen einer vor dem Brexit gelöschten Limited, die damit ihre Rechtsfähigkeit verloren hat, einer mit der gelöschten Limited nicht identen österreichischen juristischen Person („Restgesellschaft“) zugewiesen, um das etwa bei Annahme einer GesbR nicht sachgerechte Ergebnis zu vermeiden, dass die Gesellschafter (anders als die Gesellschafter der Limited) unbeschränkt als Gesamtschuldner für die Gesellschaftsschulden haften. Auf diese „Restgesellschaft“ sind die Normen der Nachtragsliquidation für die GmbH analog anzuwenden. Aus den Bestimmungen des UGB über die Haftung der Gesellschafter einer OG ist hier daher für die Klägerin daher nichts zu gewinnen.
 
Bestand im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU („Brexit“) bereits eine solche inländische Restgesellschaft, deren Rechts- und Handlungsfähigkeit nach österreichischem Gesellschaftsrecht zu beurteilen war, bleibt auch der Wegfall der Niederlassungsfreiheit durch den Brexit darauf ohne Einfluss. Zu einer Gesamtrechtsnachfolge auf die eine GesbR bildenden Gesellschafter (oder den Alleingesellschafter) käme es lediglich bei einer im Zeitpunkt des Brexit existenten englischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland. Das ist hier aber nicht der Fall.
 
 

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