Ausnahmsweise haftet auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken diente
GZ 6 Ob 31/22k, 25.01.2023
OGH: Nach stRsp sind nach dem Trennungsprinzip Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis voneinander zu trennen. Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, zwischen dem Treugeber und der GmbH bestehen keine Rechtsbeziehungen. Diese Grundsätze gelten auch für die aus dem Gesellschafterverhältnis entspringende Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage gem § 63 Abs 1 GmbHG. Daher ist aus dem bloßen Umstand des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses keine Haftung des Treugebers für die Leistung der Stammeinlage durch den Treuhänder abzuleiten. Die abstrakte Gefahr, dass die Gläubiger der GmbH bei einem finanzschwachen Treuhänder auf dessen mögliche Befreiungsansprüche gegen den Treugeber verwiesen wären, reicht dafür alleine nicht aus. Denn den Interessen der Gesellschaftsgläubiger an der Erlangung ihres Haftungsfonds stehen jene idR ebenso beachtenswerten Interessen des Treugebers gegenüber, an seiner bloß mittelbaren Beteiligung festzuhalten und nach außen hin nicht in Erscheinung zu treten. Anders als bei der Kapitalerhaltung, die selbst bei zur Gänze geleisteter Einlage zu beachten ist und umfänglich über die Einlagepflicht hinausgeht, geht es hier auch nicht um Fragen der Rückzahlung verbotener Leistungen der GmbH, bei der, va zur Missbrauchsverhinderung, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund steht.
Im Hinblick auf den Zweck des § 63 Abs 1 GmbHG, der va die Kapitalaufbringung sicherstellen soll, ist für ein Überwiegen der Gläubigerinteressen an einem weiteren diesbezüglichen Haftungsfonds auch nicht ausschlaggebend, ob der Treugeber gesellschaftsintern mit Leitungs- oder Herrschaftsrechten ausgestattet ist, dem Treugeber also eine mitbeherrschende Rechtsposition zukommt. Ausnahmsweise haftet aber auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde, um eine diesbezügliche Haftung des Treugebers zu vermeiden und der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügt, seiner Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage nachzukommen („Strohmann“). In diesen Fällen ist ein erweiterter Haftungsfonds in Form der solidarischen Haftung des Treuhänders und des Treugebers für die Aufbringung der Stammeinlage auch im Hinblick auf den dann höher als die Treugeberinteressen zu bewertenden Schutz der Gesellschaftsgläubiger sachgerecht, die dadurch nicht auf den aufwändigeren Weg über eine Pfändung und Überweisung eines idR bestehenden Befreiungsanspruchs des Treuhänders gegen den Treugeber verwiesen bleiben.