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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum begründeten Tatverdacht im Kartellverfahren (Hausdurchsuchung)

Der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine eine Hausdurchsuchung rechtfertigende Tatsache grundsätzlich in Betracht

28. 02. 2023
Gesetze:   § 12 WettbG, § 1 KartG, § 49 KartG
Schlagworte: Kartellverfahren, Hausdurchsuchung, begründeter Tatverdacht, anonyme Anzeige, Hinweisgeber, wettbewerbswidrige Preisabsprachen, Pelletskartell

 
GZ 16 Ok 7/22y, 19.01.2023
 
OGH: Begründet ist ein Verdacht iSd § 12 Abs 1 WettbG, wenn er sich rational nachvollziehen lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Ein „dringender“ Tatverdacht ist nicht erforderlich. Es muss daher auch kein konkreter wettbewerbswidriger Verstoß festgestellt sein. Ob ein begründeter Verdacht gem § 12 WettbG besteht, ist durch rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründenden Umstände zu ermitteln und ist im Rekursverfahren überprüfbar. Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gem § 49 Abs 3 KartG nur eingeschränkt bekämpfbar ist.
 
Die Rekurswerber behaupten hier, dass „ein Großteil“ des bescheinigten Sachverhalts „spekulativ formuliert“ sei und ausreichend konkrete Anhaltspunkte für einen die Hausdurchsuchung rechtfertigenden Anfangsverdacht fehlten. Das Erstgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, aufgrund welcher Umstände auf einen Wettbewerbsverstoß zu schließen sei. Insbesondere die Mitteilung des „Hinweisgebers“ von dem mit einem Entscheidungsträger der Antragsgegnerin geführten Gespräch sei gänzlich unkonkret. Eine korrekturbedürftige rechtliche Beurteilung zeigen die Rekurswerber damit nicht auf:
 
Der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine eine Hausdurchsuchung rechtfertigende Tatsache grundsätzlich in Betracht. Im vorliegenden Fall ergaben sich aus der Mitteilung des in der „Pelletsbranche“ tätigen anonymen „Hinweisgebers“ glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin an wettbewerbswidrigen Preisabsprachen beteilige. Das Erstgericht stützte den von ihm angenommenen begründeten Tatverdacht aber ohnehin nicht nur auf die Information dieses „Hinweisgebers“, sondern auch auf statistische Daten und zahlreiche (begründete) Beschwerden von Kunden. Es legte seiner Entscheidung zugrunde, dass in den vergangenen Jahren ein Überschuss an Holzpellets erwirtschaftet wurde, dass die Exporte zuletzt (leicht) zurückgingen, sich der Krieg in der Ukraine auf die Versorgungslage in Österreich nur marginal auswirkte und die Produktionskosten nicht im selben Ausmaß wie die Verkaufspreise gestiegen sind. Dass es auf dieser Grundlage insgesamt - auch unter Einbeziehung der vom „Hinweisgeber“ behaupteten Preisabsprachen - davon ausging, dass sich die (von den Rekurswerbern nicht bestrittene) Preiserhöhung von Pellets um rund 150 % in einem Jahr nur durch ein wettbewerbswidriges Verhalten erklären lasse, begegnet keinen vom Rekursgericht aufzugreifenden Bedenken.
 

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