In seinem Erkenntnis vom 21.03.2006 zur GZ 5 Ob 254/05x hat sich der OGH mit der Höhe der Unterhaltspflicht nach einem Zwangsausgleich befasst:
Nach Konkurseröffnung über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters kam es zu einem Zwangsausgleich mit dessen Gläubigern. Durch den ausgleichsbedingten Wegfall von Verbindlichkeiten kam es zu Sanierungsgewinnen in den Bilanzen des Einzelunternehmens.
Der OGH führte dazu aus: Bei selbstständig Erwerbstätigen ist für die Unterhaltsbemessung ganz allgemein und, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen, das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre maßgeblich. Wird jedoch der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend. Die Höhe des Einkommens, nach dem sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, ist mit dem steuerpflichtigen nicht identisch.