Nach der Rsp ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, seine Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken
GZ 9 Ob 82/22g, 24.01.2023
OGH: Nach der Rsp ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, seine Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens erfordert kein Verschulden des Mieters; es genügt, dass sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein geltend gemachter Kündigungsgrund verwirklicht wird, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung. Auf eine nach Einbringung der Aufkündigung erfolgte Verhaltensänderung ist nur ausnahmsweise, nämlich dann Bedacht zu nehmen, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.
Hier steht fest, dass der Beklagte im Garten Aufbauten vorgenommen hatte („Krainerwand“), wodurch dem Kläger die Zufahrt zu seinem hinter dem Bestandobjekt liegenden Waldgrundstück – damit auch für mögliche Holzarbeiten – versperrt wurde. Darauf wurde der Beklagte vom Kläger auch hingewiesen. Der Beklagte entfernte den Aufbau dennoch nicht und möchte ihn auch weiterhin nicht entfernen. Der Beklagte hat darüber hinaus vereinbarungswidrig nicht nur eine Hälfte, sondern den gesamten Brennstoffschuppen verwendet. Wenn die Vorinstanzen hier in der Gesamtheit den Kündigungsgrund als verwirklicht ansahen, ist dies nicht weiter korrekturbedürftig.