Für die Versagung des Provisionsanspruchs bei (bloß zur Anfechtung berechtigenden) Wurzelmängeln ist die Beseitigung der Rechtswirksamkeit des Vertrags aus diesem Grund entscheidend
GZ 6 Ob 194/22f, 25.01.2023
OGH: Das MaklerG gründet den Provisionsanspruch des Maklers auf das Erfolgsprinzip, wie aus § 6 Abs 1, 7 Abs 1 und (im Umkehrschluss) aus § 15 MaklerG hervorgeht. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist neben dem Vorliegen eines Maklervertrags und der (kausalen, adäquaten) Verdienstlichkeit des Maklers va, dass „das nach dem Vermittlungsvertrag zu vermittelnde Geschäft tatsächlich zustande gekommen ist“ (Vermittlungserfolg) und es entweder wirklich ausgeführt oder deshalb nicht ausgeführt worden ist, weil auf Seiten des vermittelnden Dritten wichtige Gründe vorliegen. Die Maklerprovision ist also vom Grundgeschäft abhängig. Sie (ent-)steht und (ent-)fällt mit (dem Bestand) der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts.
In Fällen der Leistungsstörung entfällt der Anspruch auf Provision des Maklers demnach auch nicht generell, sondern nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, und zwar wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird und der Auftraggeber bei Leistungsverzug des Dritten nachweist, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Dritten zur Leistung zu veranlassen (§ 7 Abs 2 MaklerG). Ausgehend vom an das Bestehen eines rechtswirksamen Vertrags geknüpften Erfolgsprinzip des MaklerG kann es nicht überraschen, dass die bloße Anfechtungslage für den Entfall der Provision bisher als nicht ausreichend angesehen wurde. Das Vorliegen eines (zur Anfechtung berechtigenden) Wurzelmangels (etwa eines vom anderen veranlassten Irrtums des Auftragsgebers) beseitigt ja den Vertrag nicht. Dieser bleibt bis zu seiner Aufhebung (vorerst) rechtswirksam und damit der Erfolg aufrecht. Dem Makler steht dementsprechend die Provision ungeachtet des (an sich) gegebenen Wurzelmangels zu, wenn der Vertrag trotz dieses Mangels nicht beseitigt wird. Ob und aus welchen Gründen das Geschäft (tatsächlich) nicht rechtswirksam wäre, bildet ohne dessen (erfolgreiche) Anfechtung keinen Provisionsausschlussgrund.
Für die Versagung des Provisionsanspruchs bei (bloß zur Anfechtung berechtigenden) Wurzelmängeln ist die Beseitigung der Rechtswirksamkeit des Vertrags aus diesem Grund entscheidend. Dies manifestiert sich auch in der Rsp insofern, als nicht wesentlich ist, ob die Auflösung des Geschäfts wegen eines Wurzelmangels durch gerichtliche Anfechtung herbeigeführt wurde; vielmehr beseitigt auch die außergerichtliche einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels den Provisionsanspruch. Dagegen kann die bloße Anfechtungslage idR (bei aufrecht gebliebenem Geschäft(-serfolg) dem Zahlungsanspruch des Maklers nicht entgegengehalten werden.