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Zivilrecht

OGH: Zur Ausweitung des Unfallbegriffs in Versicherungsbedingungen

Werden in den Versicherungsbedingungen weitere Umstände umschrieben, die auch als „Unfall“ gelten („Zerreißungen von Bändern“), so besteht Versicherungsschutz ohne Hinzutreten der weiteren für einen Unfall geforderten Merkmale

28. 02. 2023
Gesetze:   §§ 179 ff VersVG, Art 6 UD00
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Unfallbegriff, Erweiterung, Einwirkung von Kräften auf den Körper, Beherrschbarkeit, geplanter Bewegungsablauf, Bänderriss

 
GZ 7 Ob 212/22k, 25.01.2023
 
OGH: Die §§ 179 ff VersVG enthalten keine Umschreibung des Unfallbegriffs. Art 6.1 der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen (UD00) definiert den allgemeinen Unfallbegriff. Danach handelt es sich bei einem Unfall um ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen; der Begriff grenzt körperinterne Vorgänge vom Unfallbegriff aus, die regelmäßig Krankheiten oder degenerativen Zuständen mit Krankheitswert und damit der Krankenversicherung zuzurechnen sind. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses (Krafteinwirkung auf den Körper) im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge) muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
 
In Art 6.2 UD00 werden hier eine Reihe weiterer Umstände umschrieben, welche auch als „Unfall“ gelten, nämlich „Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen“. Der hier vorliegende Fall des Art 6.2 UD00 („als Unfall gelten auch“) kann nur so verstanden werden, dass damit Umstände dem Unfallbegriff gleichgestellt werden (Unfallsfiktion), die sich vom eigentlichen Unfall nach Art 6.1 UD00 unterscheiden.
 
Liegen die in Art 6.2 UD00 genannten körperlichen Verletzungen vor (hier: Kreuzbandruptur), so besteht Versicherungsschutz ohne Hinzutreten der in Art 6.1 UD00 geforderten weiteren Voraussetzungen, wobei sich die Beklagte - anders als andere Versicherungsunternehmen in Österreich - gerade für keine einschränkende Formulierung entschieden hat. Zusätzliche Voraussetzungen, die keinen Eingang in die konkrete Bedingungslage fanden, können damit - entgegen der Ansicht der Beklagten und des Berufungsgerichts - nicht berücksichtigt werden.
 

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