Beruht der Schaden auf einem „so krassen Verschulden“, dass die krass grobe Fahrlässigkeit im Ergebnis dem (bedingten) Vorsatz gleichzustellen ist, so fällt er nicht unter Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung
GZ 7 Ob 166/22w, 25.01.2023
OGH: Für die Freizeichnung sind - soweit von ihr Mangelschäden betroffen sind - tendenziell die gleichen Argumente wie bei Gewährleistungsauschlüssen zu beachten. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel und solche, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen. Auch Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach §§ 914 f ABGB auszulegen; es ist daher zunächst vom Wortsinn auszugehen und sodann der Wille der Parteien - das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden - zu erforschen; letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risken angesehen.
Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind somit nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall aus nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Partei überhaupt nicht denken konnte, sei es, dass der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem „so krassen Verschulden“ beruht, dass die krass grobe Fahrlässigkeit im Ergebnis dem (bedingten) Vorsatz gleichzustellen ist, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. Ein Ausschluss der Haftung für schlichte grobe Fahrlässigkeit zwischen zwei Unternehmen ist aber nicht in jedem Fall unwirksam. Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ob den Beklagten hier Vorsatz bzw dem gleichzuhaltende krass grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und damit der Haftungsausschluss gänzlich unangewendet zu bleiben hätte, lässt sich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht verlässlich beurteilen.