Verhaltenspflichten, die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben, schützen auch den anderen Elternteil; deren schuldhafte Verletzung kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen; dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Verfahrenskosten, wie etwa Reisekosten, Anwaltskosten und Kosten eines HKÜ-Verfahrens
GZ 3 Ob 216/22v, 15.12.2022
OGH: Nach gesicherter Rsp dient § 159 ABGB zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. Verhaltenspflichten, die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben, schützen also auch den anderen Elternteil; deren schuldhafte Verletzung kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Verfahrenskosten, wie etwa Reisekosten, Anwaltskosten und Kosten eines HKÜ-Verfahrens.
Der zum Rechtssatz RS0126872 vordergründig in Widerspruch stehende, aus der Entscheidung 2 Ob 180/17k gebildete Beisatz T2 („Schadenersatzpflichtig kann nur ein in das grundrechtlich geschützte Verhältnis zwischen Eltern und Kindern eingreifender Dritter werden, nicht der berechtigte bzw verpflichtete Elternteil oder das Kind, die den Kontakt verweigern.“) bezieht sich, wie sich der genannten Entscheidung entnehmen lässt, nicht auf eine Verletzung des Wohlverhaltensgebots des §159 ABGB, sondern vielmehr auf die Beistandspflicht gem § 137 ABGB, ist hier also in Wahrheit nicht einschlägig.
Dass die Vorinstanzen den allein mit einem einzigen Vorfall während des Heimaturlaubs – einer einmaligen, unerklärlichen (Über-)Reaktion des Kindes auf das Pfeifen eines fremden Mannes – begründeten Verbleib der Beklagten mit dem Kind in Österreich als rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in die Mitobsorge des Klägers werteten, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, zumal sich das Kind anschließend wieder beruhigte, kein solches Verhalten mehr zeigte und es die Beklagte auch nicht für notwendig erachtete, medizinische oder therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.