Ein bestimmter Vorfall kann auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als "bestimmte Tatsache" iSd § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden
GZ Ra 2022/03/0269, 21.12.2022
VwGH: Einerseits konnte der vom VwG eigenständig festgestellte Vorfall vom 10. Jänner 2021 auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als „bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden. Andererseits kann ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 7 WaffG nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass die der Verhängung des Waffenverbotes zu Grunde gelegten Tatsachen gar nicht vorgelegen seien, weil dieses Verfahren nicht dazu dient, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.