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Baurecht

VwGH: Antrag auf Akteneinsicht des (übergangenen) Nachbarn

Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt

27. 02. 2023
Gesetze:   § 17 AVG, § 8 AVG
Schlagworte: Bauverfahren, (übergangener) Nachbar, Akteneinsicht

 
GZ Ra 2022/06/0115, 13.12.2022
 
VwGH: Gem § 17 Abs 1 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
 
Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das VwG hat seiner Entscheidung über solche Anträge somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Im Berufungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht im Übrigen auch kein Neuerungsverbot.
 

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