Die behauptete unrichtige Rechtsanwendung durch den VwGH stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar
GZ Ra 2022/06/0089, 13.12.2022
VwGH:Dem Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers lässt sich keine Bezugnahme auf einen der in § 45 Abs 1 Z 1 bis 5 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe entnehmen. Insbesondere enthält er kein inhaltliches Vorbringen zu den von ihm zitierten Z 1 und 4 der genannten Bestimmung. Abgesehen davon wurde dem Antragsteller im Wege des Mängelbehebungsauftrages vom 7. September 2022 rechtliches Gehör gewährt; inwiefern und weshalb dies neuerlich hätte erfolgen müssen oder dass bei Wahrung des Parteiengehörs der Beschluss anders gelautet hätte, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Bemerkt wird, dass die offenbar behauptete unrichtige Rechtsanwendung durch den VwGH keinen Wiederaufnahmegrund darstellt; die in § 45 VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht der Überprüfung einer Entscheidung des VwGH mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur.