Weder der Umstand, dass einem vom Antragsteller gestellten Antrag nicht stattgegeben wird, noch ein allfälliger Irrtum des Antragstellers über die Rsp des VwGH stellt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar
GZ Ra 2022/06/0089, 13.12.2022
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund dargelegt, weil weder der Umstand, dass einem vom Antragsteller gestellten Antrag (hier: Fristerstreckungsantrag) nicht stattgegeben wird, noch ein allfälliger Irrtum des Antragstellers über die Rsp des VwGH ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen.
Im Übrigen hat der VwGH - wie die ausführliche Begründung des hg Beschlusses vom 5. Oktober 2022, Ra 2022/06/0089-17, iVm der dort angeführten hg Jud deutlich zeigt - keineswegs überraschend, sondern auf dem Boden der bestehenden hg Jud entschieden.