Die Entscheidung über die Herabsetzung des Streitwerts samt Abtretung der Rechtssache an das BG ist eine Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit und den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN unterworfen
GZ 6 Ob 111/22z, 18.11.2022
OGH: Gem § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.
Die Entscheidung über die Herabsetzung des Streitwerts samt Abtretung der Rechtssache an das BG stellt einen Bestandteil der Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit dar und ist demnach grundsätzlich den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN unterworfen, ohne dass es auf die Begründung der Entscheidung ankommt. Ein Rekurs ist dabei selbst dann unzulässig, wenn Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender verfahrensrechtlicher Verstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts geltend gemacht werden.
Das gilt allerdings dann nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Gerichtshof bei einer Verbandsklage gem §§ 28 bis 30 KSchG, die gem § 51 Abs 2 Z 10 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor ein Handelsgericht gehört, gestützt auf eine Streitwertherabsetzung nach § 60 JN die Klage dem BG abtritt. Auch in einem Fall, in dem das angerufene BG nach einer Klageausdehnung, auf die sich der Beklagte eingelassen hatte, die Klage zurückwies und die Rechtssache an das LG überwies, anstatt nach § 235 ZPO vorzugehen, wurde die Anwendung des Rechtsmittelausschlusses des § 45 JN verneint.
§ 45 JN bezweckt zwar nicht, ohne gesetzliche Grundlage ergangene Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit unanfechtbar zu machen. Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können.