Bei auf Kartellverstöße gestützten Schadenersatzansprüchen verlangt die Schadensberechnung die Behauptung der „historischen“ vom Kläger bezahlten Preise
GZ 5 Ob 193/22a, 21.12.2022
OGH: Zu Schadenersatzansprüchen aus Kartellverstößen hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken auch den Zweck haben, Übervorteilungen von Marktteilnehmern durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern, weshalb sie Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind. Auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes hat der Geschädigte aber den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu behaupten und zu beweisen.
Zur Feststellung und Ermittlung eines in Geld zu ersetzenden Vermögensschadens ist die Vermögenslage, in der sich der Beschädigte infolge der erlittenen Beschädigung befindet, mit jener Lage zu vergleichen, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befände. Dazu bedarf es entsprechender Behauptungen. Eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung bei einem auf Kartellverstoß gestützten Schadenersatzanspruchs scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Schaden nicht als Sachschaden auftritt, sondern im Entstehen einer Verbindlichkeit besteht. Der OGH hat bereits bei auf Kartellverstöße gestützten Schadenersatzansprüchen die Auffassung der Vorinstanzen, die Schadensberechnung verlange die Behauptung der „historischen“ vom Kläger bezahlten Preise, als nicht korrekturbedürftig angesehen. Erst diese Preise können die Grundlage für die Berechnung des absoluten Betrags eines Kartellaufschlags bilden.
Urkunden sind bloße Beweismittel. Sie sind kein Prozessvorbringen und können ein solches nicht ersetzen. Im Einzelfall kann der Verweis auf vorgelegte Urkunden (wie etwa Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen ausreichend sein, die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. Urkunden können dann von Einfluss auf die Schlüssigkeit des Parteivorbringens sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht. Dies muss insbesondere für den Fall gelten, in dem ein Verweis auf vorgelegte Urkunden im Vorbringen (wie hier auf das Privatgutachten) im Einzelfall als ausreichend gewertet wird. Warum diese allgemeingültigen Grundsätze auf Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das KartG nicht anzuwenden sein sollten, ist nicht zu erkennen. Auf § 37j Abs 1 KartG, wonach es in Verfahren, die Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung zum Gegenstand haben, ausreicht, wenn die Klage zumindest so weit substanziiert ist, als diejenigen Tatsachen und Beweismittel enthalten sind, die dem Kläger mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs ausreichend stützen, geht die Revision nicht mehr ein.