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Strafrecht

OGH: Zur Beitragstäterschaft bei der Abgabenhinterziehung

An Finanzvergehen nach § 33 FinStrG kann sich auch jemand iSd § 11 FinStrG beteiligen, den diesbezüglich (persönlich) keine abgabenrechtliche Pflicht trifft; § 33 FinStrG umschreibt Allgemeindelikte, die als solche keine besondere Subjektqualität erfordern

21. 02. 2023
Gesetze:   § 11 FinStrG, § 33 FinStrG, § 290 StPO
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Finanzvergehen, Abgabenbetrug, Abgabenhinterziehung, Allgemeindelikt, unmittelbarer Täter, Beitragstäter, Beteiligter, persönliche Steuerpflicht, Abgabepflicht

 
GZ 13 Os 44/22b, 23.11.2022
 
OGH: Weshalb es hier für die Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Taten als Abgabenbetrug - trotz rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 11 FinStrG - darauf ankommen sollte, ob eine Abgabenpflicht (just) des Beschwerdeführers verletzt wurde, legt die (auch diesbezügliche Feststellungen vermissende) Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar.
 
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter S erster F StPO sei hinzugefügt, dass sich nach stRsp und hL an (hier als Grunddelikte in Rede stehenden) Finanzvergehen nach § 33 FinStrG auch jemand iSd § 11 FinStrG beteiligen kann, den diesbezüglich (persönlich) keine abgabenrechtliche Pflicht trifft. § 33 FinStrG umschreibt nämlich Allgemeindelikte, die als solche keine besondere Subjektqualität erfordern. Dies folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut des (soweit hier von Interesse) § 33 Abs 1 FinStrG, der nicht bloß den Abgabepflichtigen erfasst, der „seine“ abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, sondern jeden, der „eine“ solche Pflicht verletzt.
 
 

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