An Finanzvergehen nach § 33 FinStrG kann sich auch jemand iSd § 11 FinStrG beteiligen, den diesbezüglich (persönlich) keine abgabenrechtliche Pflicht trifft; § 33 FinStrG umschreibt Allgemeindelikte, die als solche keine besondere Subjektqualität erfordern
GZ 13 Os 44/22b, 23.11.2022
OGH: Weshalb es hier für die Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Taten als Abgabenbetrug - trotz rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 11 FinStrG - darauf ankommen sollte, ob eine Abgabenpflicht (just) des Beschwerdeführers verletzt wurde, legt die (auch diesbezügliche Feststellungen vermissende) Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter S erster F StPO sei hinzugefügt, dass sich nach stRsp und hL an (hier als Grunddelikte in Rede stehenden) Finanzvergehen nach § 33 FinStrG auch jemand iSd § 11 FinStrG beteiligen kann, den diesbezüglich (persönlich) keine abgabenrechtliche Pflicht trifft. § 33 FinStrG umschreibt nämlich Allgemeindelikte, die als solche keine besondere Subjektqualität erfordern. Dies folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut des (soweit hier von Interesse) § 33 Abs 1 FinStrG, der nicht bloß den Abgabepflichtigen erfasst, der „seine“ abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, sondern jeden, der „eine“ solche Pflicht verletzt.