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Zivilrecht

OGH: Zur Interessenabwägung gem § 254 Abs 1 ABGB in Bezug auf Covid-19-Impfungen

Die „non-compliance“ des einwilligungsunfähigen Patienten sollte nur dann zuungunsten einer medizinisch indizierten Behandlung den Ausschlag geben, wenn der mit dieser Behandlung verbundene Nutzen (Aussicht auf Heilung oder zumindest auf Verminderung des Leidens des Patienten) die zu erwartenden (psychischen) Belastungen nicht deutlich überwiegt; ausgeschlossen ist eine Behandlung gegen den körperlichen Widerstand der vertretenen Person; in diesem Fall ist nach dem UbG zu verfahren

21. 02. 2023
Gesetze:   § 254 ABGB
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Ablehnung einer medizinischen Behandlung durch Betroffenen, Genehmigung des Gerichts, Interessenabwägung, Corona-Impfung

 
GZ 4 Ob 174/22z, 20.12.2022
 
OGH: Gem § 254 Abs 1 ABGB bedarf die Zustimmung des Erwachsenenvertreters zur medizinischen Behandlung bei Ablehnung derselben durch die nicht entscheidungsfähige Person der Genehmigung durch das Gericht.
 
Gegenstand der Prüfung durch das Gericht ist, ob das Wohl der vertretenen Person durch das Unterbleiben der Behandlung erheblich gefährdet wäre; nur in diesem Fall dürfen sich Gericht und Vertreter über den Willen der vertretenen Person hinwegsetzen. Das Gericht sollte sich nur dann über die Haltung des Betroffenen hinwegsetzen, wenn das Unterbleiben der Behandlung mit gewichtigen Nachteilen für dessen Gesundheit verbunden wäre. Die „non-compliance“ des einwilligungsunfähigen Patienten sollte nur dann zuungunsten einer medizinisch indizierten Behandlung den Ausschlag geben, wenn der mit dieser Behandlung verbundene Nutzen (Aussicht auf Heilung oder zumindest auf Verminderung des Leidens des Patienten) die zu erwartenden (psychischen) Belastungen nicht deutlich überwiegt. Ausgeschlossen ist eine Behandlung gegen den körperlichen Widerstand der vertretenen Person; in diesem Fall ist nach dem UbG zu verfahren.
 
Wesentlich ist die Klärung der Frage der Erforderlichkeit der Behandlung. Das Gericht hat sich ausreichend (medizinische) Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen, allenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen.
 
Im vorliegenden Fall hat der vom Erstgericht beigezogene psychiatrische Sachverständige ausgeführt, dass die Betroffene im Hinblick auf eine Covid-19-Impfung aus psychiatrischer Sicht nicht entscheidungsfähig sei, und dass es unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse und der Gesichtspunkte, welche dem derzeitigen Wissensstand entsprechen, im vorliegenden Fall keine Alternativmethode (als die Corona-Impfung) gebe, welche einen geringeren Eingriff in die persönliche und körperliche Integrität der Betroffenen bedeuten würde, um eine Immunität ohne vorherige Erkrankung an Covid-19 zu erreichen.
 
Die Vorinstanzen haben aber festgestellt, dass die Betroffene bereits zweimal an Corona erkrankt ist, so dass davon auszugehen sei, dass sie selbst eine gewisse Immunabwehr gegen diese Krankheit entwickelt habe. Dies wird auch vom Revisionsrekurswerber anerkannt, der ausführt, dass es vermutlich medizinisch den Tatsachen entspreche, dass aufgrund der bereits erfolgten Covid-19-Erkrankungen die Betroffene eine entsprechende Immunabwehr besitzen werde und ihr die zu verabreichende Impfung für die derzeit grassierenden Varianten der Covid-19-Erkrankung keinen (wesentlichen) Gesundheitsvorteil mehr bringen werde. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine neuerliche Variantenänderung der Covid-19-Erkrankung wiederum zu einem veränderten Ansteckungsbild führen könne, wofür die Covid-19-Schutzimpfung den besten und weitreichendsten Schutz gegen einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf liefere, weshalb die Abwägung zugunsten einer Covid-19-Schutzimpfung ausfallen solle. Überdies biete die Impfung der Betroffenen zumindest die theoretische Möglichkeit, die geschlossene Abteilung des Krankenhauses zu verlassen.
 
Damit gingen die Vorinstanzen vertretbar davon aus, dass der Nutzen der angestrebten Behandlung (Covid-19-Impfung) im hier konkret zu beurteilenden Fall die zu erwartenden Belastungen der Betroffenen nicht deutlich überwiegt. Auch die – theoretische – Möglichkeit der Erlangung eines Betreuungsplatzes in einer privaten Pflegeeinrichtung wiegt nicht schwer genug, um den Ausschlag für die Genehmigung der beantragten Maßnahme zu geben, zumal es offen ist, ob eine derartige Verlegung die gesundheitliche Situation der Betroffenen verbessern würde.
 
Der Senat schließt sich daher der Beurteilung der Vorinstanzen an, die die gerichtliche Genehmigung der Zustimmung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Verabreichung einer Covid-19-Schutzimpfung samt der notwendigen Auffrischungen abgelehnt haben.
 
 

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