Home

Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz der Kosten für Pflegeleistungen

Für eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist wesentlich, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt; dies ist nicht der Fall, wenn der Pflegende bei der Pflege nicht eigenmächtig, sondern vielmehr (zumindest konkludent) im Einvernehmen mit dem Gepflegten handelte

21. 02. 2023
Gesetze:   §§ 677 ff ABGB, §§ 1035 ff ABGB, § 1435 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflegevermächtnis, Pflegeleistungen, Ersatz, Abgeltung, Bereicherung, condictio causa data non secuta, Geschäftsführung ohne Auftrag, Eigenmächtigkeit, Einvernehmen

 
GZ 2 Ob 217/22h, 17.01.2023
 
OGH: Die Beklagte kann hier ihre Gegenforderung auf Ersatz ihres Pflegeaufwands nicht auf ein Pflegevermächtnis (§§ 677 ff ABGB) stützen, weil sie ihren Vater in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod nicht mehr gepflegt hat. Weiters steht fest, dass sie sämtliche Leistungen aus Liebe und zur Unterstützung ihres Vaters erbracht und nicht in Erwartung einer Gegenleistung gehandelt hat. Die analoge Anwendung des § 1435 ABGB verlangt aber das Vorliegen einer Erwartung, die enttäuscht wurde.
 
Im Fall des § 1037 ABGB handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, die zur Förderung des Nutzens des Geschäftsherrn erfolgt. Eine solche Geschäftsführung ohne Auftrag liegt dann vor (vgl § 1035 ABGB), wenn weder Vertrag noch Gesetz noch richterliche Anordnung eine Pflicht gegenüber dem Begünstigten zur betreffenden Handlung begründen. Wesentlich ist, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt, der Geschäftsführer maßt sich damit die Geschäftsbesorgung an.
 
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag musste im Anlassfall schon deshalb scheitern, weil die Beklagte bei der Pflege nicht eigenmächtig, sondern vielmehr (zumindest konkludent) im Einvernehmen mit dem Vater handelte. Eine „Einmengung in die Geschäfte eines anderen“ durch die Beklagte liegt nicht vor. Vielmehr nahm der Vater die Leistungen seiner Tochter entgegen, weshalb damit auch das typische Unbeteiligtsein des Geschäftsherrn fehlte. Dass sich der Vater in einem Zustand befunden hat, in dem er nicht in der Lage war, über die Annahme der Leistung zu entscheiden, wurde weder behauptet noch festgestellt. Vielmehr brachte die Beklagte ausdrücklich vor, der Vater habe nicht in das Pflegeheim gewollt; es sei ihm wichtig gewesen, dass sich beide Töchter um ihn kümmern, was sich aus der von ihm erteilten Generalvollmacht ergebe. Schon wegen seiner (laufenden) zustimmenden Entgegennahme der Pflegeleistungen finden die §§ 1035 ff ABGB keine Anwendung.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at