Es wäre sachwidrig, den Beginn der kurzen Verjährungsfrist für den subsidiären Haftungsanspruch gegen den Beschenkten früher anzusetzen als jenen für den Hauptanspruch gegen die Verlassenschaft bzw den Erben
GZ 2 Ob 214/22t, 17.01.2023
OGH: Nach § 765 Abs 2 ABGB kann der Pflichtteilsberechtigte den Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern. Die §§ 766 bis 768 ABGB enthalten (weitere) Regelungen über die Stundung des Pflichtteilsanspruchs (durch Anordnung des letztwillig Verfügenden oder durch das Gericht) sowie dessen Sicherstellung.
§ 789 Abs 1 ABGB normiert, dass der verkürzte Pflichtteilsberechtigte bei Hinzu- oder Anrechnung von Schenkungen im Fall, dass die Verlassenschaft zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen kann. Nach § 790 Abs 2 ABGB sind auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags die §§ 766 bis 768 ABGB über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden. Eine ausdrückliche Regelung über „Anfall und Fälligkeit“ des Anspruchs auf Zahlung des Fehlbetrags gegen den Geschenknehmer enthält das Gesetz nicht.
§ 789 ABGB ordnet eine subsidiäre Haftung des Geschenknehmers an, wenn bei der Pflichtteilsbestimmung Schenkungen hinzu- oder hinzu- und angerechnet werden, jedoch die Verlassenschaft zur Pflichtteilsdeckung nicht hinreicht.
§ 765 Abs 2 ABGB ist auch für den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Geschenknehmer nach § 789 ABGB beachtlich: Grundlage jedes Haftungsanspruchs nach §§ 789 ff ABGB ist ein in der Verlassenschaft nicht gedeckter Pflichtteilsanspruch. Der Haftungsanspruch gegen den Beschenkten ist subsidiär zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen die Verlassenschaft bzw den Erben. Es wäre sachwidrig, den Beginn der kurzen Verjährungsfrist für den subsidiären Haftungsanspruch früher anzusetzen als jenen für den Hauptanspruch. Zwar verweist § 790 Abs 2 ABGB nur auf die §§ 766 bis 768 ABGB. Darin liegt aber eine offenbar lückenhafte Regelung, was sich aus einem Größenschluss ergibt: Wenn sogar die letztwillig oder gerichtlich angeordnete Stundung (nach §§ 766 bis 768 ABGB) auch für die Geltendmachung der Haftung gegen den Beschenkten gilt, muss dies umso mehr für die gesetzlich angeordnete Stundung des § 765 Abs 2 ABGB gelten.