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Zivilrecht

OGH: Zur Verbücherung von Besitznachfolgerechten in einem Erbteilungsübereinkommen

In der Grundbuchspraxis werden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung iSd § 20 lit a GBG zum Ausdruck gebracht

21. 02. 2023
Gesetze:   §§ 181 f AußStrG, § 5 GBG, § 20 GBG, § 33 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Grundbuchseintragung, Verbücherung, Eigentumsrecht, auflösende Bedingung, Besitznachfolgerecht, Erbteilungsübereinkommen, Amtsurkunde

 
GZ 5 Ob 201/22b, 12.12.2022
 
OGH: Mehrere Erben können gem § 181 Abs 1 AußStrG vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben, wobei einer derartigen Vereinbarung die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zukommt. Daher können insbesondere mit Pflichtteilsberechtigten auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen geschlossen werden. Erwirbt in einem solchen Fall ein Pflichtteilsberechtigter Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen, hat das Verlassenschaftsgericht auf seinen Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können (§ 182 Abs 3 AußStrG). Solche Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte sind nach § 33 Abs 1 lit d GBG Urkunden, aufgrund derer Einverleibungen im Grundbuch stattfinden können. Ihre Rechtskraft hindert das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts selbst dann, wenn das Verlassenschaftsgericht darin seine Befugnis überschritten hätte.
 
Hier hat das Abhandlungsgericht ausdrücklich bestätigt, dass aufgrund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens ua ob der gegenständlichen Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Antragsteller unter Anmerkung der auflösenden Bedingung gem Pkt 4. des Pflichtteilsübereinkommens vorgenommen werden kann. Nach § 5 Satz 1 GBG sind in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist nach § 5 S 2 GBG auf die entsprechende Urkunde zu verweisen. Damit wird die bezeichnete Stelle zum Inhalt der Eintragung im Hauptbuch.
 
Die Rsp anerkennt Eigentumsbeschränkungen durch die Vereinbarung sog Besitznachfolgerechte, denen - wie im vorliegenden Fall - zugrunde liegt, dass das Eigentum des Erwerbers (Antragstellers) bei Eintritt einer Bedingung (Vorversterben) an einen Besitznachfolger (die nunmehr eingeantwortete Alleinerbin) fallen soll. In der Grundbuchspraxis werden solche Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst (einen Hinweis gem § 5 Abs 2 GBG) oder durch eine Anmerkung iSd § 20 lit a GBG zum Ausdruck gebracht. Die Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts ermöglicht hier die Einverleibung des Eigentumsrechts nur bei gleichzeitiger Anmerkung der Beschränkung des Eigentums nach dem Pflichtteilsübereinkommen. Sie ist iSd § 33 Abs 1 lit d GBG Grundlage für die Einverleibung. Eine davon abweichende Eintragung ist dem Grundbuchsgericht verwehrt.
 

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