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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, welches generelle Verhalten des Fahrers eines Einsatzfahrzeugs (noch) als sozialadäquat iSd § 26 Abs 2 StVO (und damit nicht als mitverschuldensbegründend) anzusehen ist

Der Lenker des Einsatzfahrzeugs darf damit rechnen, dass alle Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang respektieren; der im Zug des Überholvorgangs auf die Gegenfahrbahn wechselnde Klagslenker durfte darauf vertrauen, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Fahrlinie des Einsatzfahrzeugs nicht kreuzt; vor dem Linkszug des Beklagtenfahrzeugs lag noch kein „augenfälliges Gehaben“ des Beklagtenlenkers vor, das dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt hätte

21. 02. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 26 StVO, § 19 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Einsatzfahrzeug, (nur) Blaulicht, Vorrang, Überholvorgang, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 211/22a, 17.01.2023
 
OGH: Der – in der Folge mit eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger links abbiegende – mit 30 km/h fahrende Beklagtenlenker hätte das zunächst 60–70 m dahinter mit (nur) Blaulicht und 60–70 km/h fahrende, in der Folge überholende Einsatzfahrzeug (Klagsfahrzeug) erkennen können, als er das letzte Mal nach hinten sah, tatsächlich sah er es jedoch nicht. Vor dem Linkszug blickte er nicht mehr nach hinten.
 
Einsatzfahrzeugen kommt nach § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zu, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren. Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs ist nach § 26 Abs 2 StVO – außer in den hier nicht relevanten Fällen des Abs 3 – nicht an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden. § 26 Abs 5 Satz 1 StVO verpflichtet jeden Straßenbenützer, für den das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs erkennbar ist, diesem Platz zu machen. Der Lenker des Einsatzfahrzeugs darf nach dieser Bestimmung in Zusammenhang mit § 3 StVO damit rechnen, dass alle Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang respektieren.
 
Dieses Vertrauen musste nicht zwingend durch den am Beklagtenfahrzeug gesetzten linken Fahrtrichtungsanzeiger erschüttert werden. Der im Zug des Überholvorgangs auf die Gegenfahrbahn wechselnde Klagslenker durfte darauf vertrauen, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Fahrlinie des Einsatzfahrzeugs nicht kreuzt. Vor dem Linkszug des Beklagtenfahrzeugs lag noch kein „augenfälliges Gehaben“ des Beklagtenlenkers vor, das dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt hätte.
 
Welches von den einem Einsatzfahrzeug zur Verfügung stehenden Warnzeichen oder ob beide zugleich zu betätigen sind, hängt von der Lage des Einzelfalls ab und begründet demnach idR ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage. Dass das Berufungsgericht den Umstand, dass beim Einsatzfahrzeug nicht auch das Folgetonhorn eingeschaltet war, angesichts der konkreten Umstände (Tageslicht, gerade Straße, keine schlechte Sicht) nicht als Verschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs gewertet hat, hält sich im Rahmen der Rsp.
 

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