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Steuerrecht

VwGH: Zum Verstoß gegen das Überraschungsverbot

Ein solcher liegt nur bei der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Beurteilung vor, die der Partei nicht bekannt waren

20. 02. 2023
Gesetze:   § 115 BAO
Schlagworte: Verstoß gegen das Überraschungsverbot

 
GZ Ra 2020/13/0014, 28.12.2022
 
VwGH: Die Revisionswerberin bringt vor,es liege ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor, weil das BFG in einem näher genannten Vorhalt nur noch bestimmte Subunternehmen thematisiert habe, woraus die Revisionswerberin habe schließen müssen, dass die nicht mehr erwähnten Subunternehmen „vom Tisch“ seien. Entgegen diesem Vorbringen hat sich das BFG mit jenen Umständen befasst, die nach Ansicht der Revisionswerberin für sie entlastend seien und diese in seine Erwägungen miteinbezogen. Wenn die Revisionswerberin vermeint, es seien nicht sämtliche Eingaben im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt worden, wäre es an ihr gelegen gewesen, die angeblich fehlenden Punkte und deren Relevanz näher darzustellen. Nicht erkennbar ist auch der behauptete Verstoß gegen das Überraschungsverbot. Ein solcher läge nur bei der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Beurteilung vor, die der Partei nicht bekannt waren, was die Revisionswerberin selbst nicht behauptet.
 
 

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