In Abgabenverfahren besteht - schon wegen der anders gearteten Beweisregeln - weder eine Bindung an ein freisprechendes Strafurteil noch an einen Einstellungsbeschluss
GZ Ra 2020/13/0014, 28.12.2022
VwGH: Wenn in der Revision eine fehlerhafte Beweiswürdigung aufgrund der Bindung des BFG an Beweisergebnisse in (Finanz-)Strafverfahren - die im konkreten Fall eingestellt bzw mit Freispruch abgeschlossen wurden - betreffend ua den Geschäftsführer der Revisionswerberin, geltend gemacht wird, ist dem die stRsp des VwGH entgegenzuhalten, wonach in Abgabenverfahren weder eine Bindung an ein freisprechendes Strafurteil noch an einen Einstellungsbeschluss - schon wegen der anders gearteten Beweisregeln – besteht.
Wenn die Revisionswerberin in einer ergänzenden Eingabe geltend macht, ein Strafverfahren gegen ihren „Machthaber“ und gegen sie als belangter Verband sei im Juni 2021 mit Freispruch beendet worden, so kann dieser erst nachträglich eingetretene Umstand schon deswegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (aus dem November 2018) nicht bewirken.