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Verfahrensrecht

VwGH: Ladung im Wege des ERV – zur zweiwöchigen Vorbereitungsfrist iSd § 44 Abs 6 VwGVG

Da im vorliegenden Fall die Ladung zur mündlichen Verhandlung den Vertretern der Revisionswerberin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am (Montag, den) 11. April 2022 als zugestellt anzusehen war, endete die nach § 44 Abs 6 VwGVG vorgeschriebene zweiwöchige Vorbereitungsfrist erst mit Ablauf des Montags, 25. April 2022, und hätte die Verhandlung bis dahin nicht durchgeführt werden dürfen

20. 02. 2023
Gesetze:   § 44 VwGVG, § 32 AVG, Art 6 EMRK, Art 47 GRC
Schlagworte: Mündliche Verhandlung, Ladung, ERV, zweiwöchige Vorbereitungsfrist

 
GZ Ra 2022/12/0083, 19.12.2022
 
VwGH: Der VwGH hat in seiner insofern auf die geltende Rechtslage übertragbaren Jud zu § 51e Abs 6 VStG, der „Vorgängerbestimmung“ des § 44 Abs 6 VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Bf günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung.
 
Gem § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
 
Da im vorliegenden Fall die Ladung zur mündlichen Verhandlung den Vertretern der Revisionswerberin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am (Montag, den) 11. April 2022 als zugestellt anzusehen war, endete die nach § 44 Abs 6 VwGVG vorgeschriebene zweiwöchige Vorbereitungsfrist erst mit Ablauf des Montags, 25. April 2022, und hätte die Verhandlung bis dahin nicht durchgeführt werden dürfen. Die schon am 25. April 2022 abgehaltene Verhandlung erweist sich somit als rechtswidrig. Dies ist dem Unterbleiben einer Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art 6 EMRK oder Art 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen.
 

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