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Verfahrensrecht

VwGH: Zur (behaupteten) Aktenwidrigkeit

Eine Aktenwidrigkeit liegt erst dann vor, wenn sich die Behörde (das VwG) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen

20. 02. 2023
Gesetze:   § 42 VwGG
Schlagworte: Aktenwidrigkeit

 
GZ Ra 2020/13/0014, 28.12.2022
 
VwGH: Soweit die Revisionswerberin das Vorliegen von Aktenwidrigkeit behauptet, ist ihr zu entgegnen, dass eine Aktenwidrigkeit nach der Rsp des VwGH nicht schon dann vorliegt, wenn die Behörde oder das VwG einen Sachverhalt feststellt, der mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht. Vielmehr liegt eine Aktenwidrigkeit erst dann vor, wenn sich die Behörde (das VwG) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen. Dass das BFG aktenwidrige Feststellungen getroffen hätte, ist aber nicht ersichtlich.
 
 

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