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Verfahrensrecht

VwGH: Art 20 Abs 4 B-VG, AuskunftspflichtG – zur Auskunftspflicht

Eine „systematische Reduktion“ des ersten Satzes des Art 20 Abs 4 B-VG kommt wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht; der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung besteht

20. 02. 2023
Gesetze:   Art 20 B-VG, AuskunftspflichtG
Schlagworte: Auskunftspflicht, funktioneller Organbegriff, Besorgung von Verwaltungsaufgaben, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung

 
GZ Ro 2021/10/0009, 12.12.2022
 
VwGH: Dem Revisionswerber ist zunächst insofern zuzustimmen, als der VwGH zum AuskunftspflichtG bereits mehrfach festgehalten hat, dass Art 20 Abs 4 B-VG „alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe“ zur Auskunftserteilung verpflichtet. Art 20 Abs 4 B-VG knüpft mit dieser Wendung nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet, sondern auch solche, die - ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein - mit der „Besorgung von Verwaltungsaufgaben“ betraut sind.
 
Eine „systematische Reduktion“ des ersten Satzes des Art 20 Abs 4 B-VG kommt wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache Gesetzgeber (hier: der Bund) erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und - weil Art 20 Abs 4 B-VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat - für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte.
 
Der VwGH hat im Übrigen bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung besteht. Der Hinweis des VwG auf die Rsp des VfGH (VfSlg 20.164), der zufolge das Berufungsverfahren nach § 98 UG - anders als nach der dem UG vorgelagerten Rechtslage - kein behördliches Verfahren, sondern (nunmehr) privatrechtlicher Natur ist, vermag daher die Auffassung des VwG, aus diesem Grund sei das AuskunftspflichtG nicht anwendbar, nicht zu tragen.
 
Soweit die belBeh in ihrer Revisionsbeantwortung erkennbar in Zweifel zieht, dass es sich bei dem Berufungsverfahren um die „Besorgung von Verwaltungsaufgaben“ handle, kann dem nicht gefolgt werden, steht doch die Auswahl von geeigneten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nach dem in § 98 UG geregelten Verfahren in untrennbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der den Universitäten durch § 3 UG übertragenen (öffentlichen) Aufgaben.
 

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