Ist der Erfolg der gegen den Exekutionstitel verstoßenden Handlung (§ 355 EO) österreichweit eingetreten, so hat der Betreibende – ohne dass es einer Ordination bedürfte – die Wahl, welches BG er als örtlich zuständig in Anspruch nimmt
GZ 3 Ob 207/22w, 15.12.2022
OGH: Nach der Rechtslage vor der GREx bestimmte sich bei einer Exekution nach § 355 EO die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts in den Fällen des § 18 Z 4 EO aF nach dem (Wohn-)Sitz des Verpflichteten, weil dort die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken war. War bei einer solchen Exekution – wie hier – zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, fehlte es aber an einem (Wohn-)Sitz des Verpflichteten im Inland, so war von Amts wegen der Akt dem OGH zur Ordination gem § 28 JN vorzulegen.
Die GREx hat die exekutionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften neu geordnet und in § 5c EO die Regelungen für die örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen klarer gefasst. Danach richtet sich (auch) bei einer Duldungs- und Unterlassungsexekution nach § 355 EO die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten (§ 5c Abs 2 iVm § 4 Abs 1 EO). Darüber hinaus kann eine Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung auch bei dem Gericht beantragt werden, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt wurde oder ihr Erfolg eingetreten ist (§ 5c Abs 3 EO).
Nach der klaren Systematik dieser Regelung soll insbesondere für den Fall, dass bei einer Unterlassungsexekution kein allgemeiner Gerichtsstand des Verpflichteten im Inland besteht, (so wie in § 4 Abs 2 EO) ein Auffangtatbestand geschaffen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut wurde dieser Auffangtatbestand in der Form eines Wahlgerichtsstands normiert, der am Ort der titelwidrigen Handlung im Inland oder – insbesondere bei einer Tathandlung im Ausland – am Erfolgsort im Inland anknüpft.
Diese schon nach dem Wortlaut eindeutige Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bekräftigt. Nach diesen soll mit § 5c Abs 3 EO zusätzlich ein Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekutionen an jenem Ort vorgesehen werden, an dem die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt wurde oder ihr Erfolg eingetreten ist. Mit diesem Wahlgerichtsstand soll insbesondere die Erforderlichkeit eines Ordinationsantrags nach § 28 JN bei einer Unterlassungsexekution gegen einen Verpflichteten, der im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, vermieden werden.
Als Ergebnis folgt, dass in § 5c Abs 3 EO für die Unterlassungsexekution ein Wahlgerichtsstand normiert wurde, der am Ort der titelwidrigen Handlung oder des eingetretenen Erfolgs anknüpft. In Bezug auf die Anzahl der in Betracht kommenden Gerichtsstände macht das Gesetz keine Einschränkungen. Bestehen mehrere Erfolgsorte im Inland, so kommen auch mehrere Wahlgerichtsstände in Betracht. Ist etwa bei Begehung einer Internettat im Ausland angesichts der grundsätzlich ubiquitären Abrufbarkeit von Websites der Erfolgsort im gesamten Bundesgebiet denkbar, so kann der Betreibende das zuständige Exekutionsgericht im Inland frei wählen, was auch sonst bei mehreren zur Verfügung stehenden (Wahl-)Gerichtsständen die Regel ist (vgl § 102 JN; § 5 Abs 1, § 6 EO). Entgegen der Ansicht der Verpflichteten gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Erfolg des Titelverstoßes nicht nur im Sprengel eines einzigen Gerichts, sondern österreichweit eingetreten ist.