Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Rekurslegitimation der Pflichtteilsberechtigten

Noterben sind von der Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens ausgeschlossen, worunter auch die Bestellung von Kuratoren fällt, und zwar auch dann, wenn solche Maßnahmen den Nachlass und damit auch den Pflichtteil erheblich schmälern könnten

14. 02. 2023
Gesetze:   § 176 AußStrG, § 778 ABGB, § 804 ABGB, § 812 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Pflichtteilsberechtigter, Noterbe, Rechtsmittelrecht, Rekurs, Bestellung, Posteritätskurator, Subsitutionskurator, Kosten, Erbgangschulden

 
GZ 2 Ob 238/22x, 17.01.2023
 
OGH: Pflichtteilsberechtigte sind in ihrer Parteistellung nach stRsp auf die Rechte nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB (Anwesenheit bei Schätzungen, Antrag auf Inventarisierung oder Nachlassseparation) beschränkt. Zur Wahrung dieser Rechte sind sie dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen (§ 176 Abs 1 AußStrG). Daher kommt dem Pflichtteilsberechtigten (nur) in diesem Rahmen Rechtsmittelbefugnis zu, allerdings auch dann, wenn er dem Verfahren nicht beigezogen wurde.
 
Als Nachlassgläubiger haben Noterben im Verlassenschaftsverfahren (nur) insoweit Parteistellung, als sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB bzw §§ 174 f AußStrG Gebrauch machen. Ein Verlassenschaftsgläubiger ist berechtigt, seine Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend zu machen und - falls erforderlich - die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der die Verlassenschaft in der Auseinandersetzung mit dem Gläubiger vertritt. Insofern kommt dem Gläubiger Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zu. Entsprechendes gilt, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde.
 
Die Kinder machen hier weder die Verletzung ihrer Rechte als Noterben nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB noch einen Eingriff in ihre Gläubigerposition nach den §§ 811 ff ABGB bzw §§ 174 f AußStrG geltend. Sie ziehen vielmehr eine Parallele zur Judikatur, die dem erbantrittserklärten Erben ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Posterioriätskurators zuerkennt. Die mit dessen Bestellung verbundene Kostenbelastung würde ihre materiellen Rechte als Noterben verkürzen, sodass auch ihnen ein Rekursrecht gegen die Bestellung des Kurators zukomme.
 
Das Rekursgericht sah sich durch den Umstand, dass (allfällige) Kuratorkosten als Erbgangschulden die für den Pflichtteilsanspruch relevante reine Verlassenschaft (Aktiva abzüglich Passiva) vermindern, nicht veranlasst, die Rekurslegitimation der Kinder deshalb zu bejahen. Das bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. In der vorliegenden Konstellation betrifft die Bestellung des Kurators nicht die Pflichtteilsberechtigten selbst. In einem solchen Fall entspricht es gesicherter Rsp, dass mit der Bestellung eines Kurators im Verlassenschaftsverfahren ein Rekursrecht des Noterben nicht verbunden ist. Noterben sind vielmehr von der Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens ausgeschlossen, worunter auch die Bestellung von Kuratoren fällt, und zwar auch dann, wenn solche Maßnahmen den Nachlass und damit auch den Pflichtteil erheblich schmälern könnten.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at