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Verfahrensrecht

OGH: Sachliche Zuständigkeit – zum Rechtsmittelausschluss des § 45 JN

Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können

14. 02. 2023
Gesetze:   § 45 JN
Schlagworte: Sachliche Zuständigkeit, Rechtsmittelausschluss

 
GZ 2 Ob 228/22a, 17.01.2023
 
OGH: Durch die Neufassung des § 45 JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt werden; nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, sind demnach nur dann anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.
 
Nach stRsp macht es für die Anwendung des § 45 JN keinen Unterschied, mit welcher Begründung über die sachliche Zuständigkeit entschieden wird. Ein Rechtsmittel ist daher selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird.
 
Ausnahmen von der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN lässt die Rsp nur in engen Grenzen zu. Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist nämlich Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können.
 
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN auch für den Fall gilt, dass der Rechtsmittelwerber ins Treffen führt, dass das Erstgericht einer präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben habe. In der E 1 Ob 52/95 betonte der OGH, dass der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN selbst dann gelte, wenn das Erstgericht nach Einlangen der Klagebeantwortung ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede durch den Beklagten seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen habe.
 
Vor diesem Hintergrund erweist es sich als jedenfalls vertretbar, wenn das Rekursgericht den Rekurs gegen einen Beschluss zurückgewiesen hat, mit dem das Erstgericht aufgrund einer (an sich gem § 43 Abs 3 JN ausgeschlossenen) Unzuständigkeitseinrede der Beklagten in der Klagebeantwortung seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen hat.
 
 

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