Das Motiv des Löschungsantrags hat bei der Entscheidung darüber außer Betracht zu bleiben
GZ 4 Ob 127/22p, 20.12.2022
OGH: Der Senat hat bereits im Provisorialverfahren zu 4 Ob 168/20i ausgeführt, dass die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung ist. Daran ist auch hier festzuhalten.
Die Antragsgegnerin argumentiert nun, die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für die Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung“ sei über die Antragstellerinnen erfolgt, etwa für Veranstaltungen. Dem ist allerdings die Feststellung der Tatsacheninstanzen entgegenzuhalten, wonach die Antragstellerinnen unter der angefochtenen Marke die Dienstleistung der Geschäftsführung nicht erbracht haben. Die Werbemaßnahmen für die Marke hatten den Absatz der Waren der Lizenznehmer zum Gegenstand und die Marke wurde nicht in ihrer Funktion als Hinweis auf die Herkunft der Waren/Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen verwendet, sondern als Gütesiegel für die Waren der Lizenznehmer. Dies erfüllt aber nicht die Funktion der Individualmarke als Herkunftshinweis.
Soweit die Revision geltend macht, dass mit der angefochtenen Marke auch die Werbeveranstaltung als solche gekennzeichnet worden sei, weicht sie ebenfalls von den Feststellungen ab. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass die Marke „auch von den Antragstellern für Marketing und Werbung benutzt“ wurde, „und zwar im Interesse der Förderung des Absatzes der Waren der Lizenznehmer“. Somit haben die Antragstellerinnen zwar mit der Marke (entsprechend der erarbeiteten Werbeinitiative samt Leitlinien für regionale Produkte) für regionale Produkte geworben, aber nicht unter der Marke für Dienstleistungen der Antragsgegnerin oder der Antragstellerinnen im Bereich der Werbung.
Das Berufungsgericht hat daher vertretbar das Vorliegen einer ernsthaften kennzeichenmäßigen Benutzung der angefochtenen Marke verneint.
Das Motiv des Löschungsantrags hat bei der Entscheidung darüber außer Betracht zu bleiben.