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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Verwendung fremder Marken als Metatag

Ein schmarotzerisches Ausbeuten besonderer Leistungen oder eine Ruf- oder Aufmerksamkeitsausnutzung von Kennzeichen setzt voraus, dass besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des beklagten Mitbewerbers hinzutreten

14. 02. 2023
Gesetze:   §§ 1f UWG, § 10 MSchG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Markenrecht, Verwendung, Gebrauch, Marke, Metatag, schmarotzerisches Ausbeuten, Ruf, Irreführung durch Unterlassen

 
GZ 4 Ob 204/22m, 20.12.2022
 
OGH: Als "Metatags" werden Informationen über eine Website bezeichnet, die deren Inhaber in den Quelltext aufnimmt. Für den Besucher der Website sind Metatags nicht sichtbar; sie können nur im Quelltext eingesehen werden. Wird ein Begriff in einer Suchmaschine eingegeben, dann sucht die Suchmaschine nicht nur in den Texten der Websites, sondern auch in den Metatags. Suchprogramme beurteilen die Relevanz einer Website regelmäßig höher, wenn sich ein Begriff (auch) in den Metatags befindet.
 
Wer eine fremde Marke als Metatag gebraucht, verstößt damit weder gegen Lauterkeitsrecht noch gegen Markenrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, die Marke zu gebrauchen, und wenn durch die Benutzung der Marke kein unzutreffender Eindruck entsteht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Website Informationen über die Marke enthält, an denen der Dritte ein berechtigtes Interesse hat.
 
Der Senat hat hier bereits im Provisorialverfahren darauf hingewiesen, dass ein schmarotzerisches Ausbeuten besonderer Leistungen oder eine Ruf- oder Aufmerksamkeitsausnutzung von Kennzeichen voraussetzen, dass besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des beklagten Mitbewerbers hinzutreten. Maßfigur für die lauterkeitsrechtliche Prüfung einer gegenüber Verbrauchern angewendeten Geschäftspraktik ist ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher. Für die Irreführung durch Unterlassen kommt es darauf an, a) ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt, und b) ob sich dies auf sein geschäftliches Verhalten auszuwirken vermag; dabei ist c) den allenfalls beschränkten Möglichkeiten zur Informationsvermittlung Rechnung zu tragen.
 

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