Ob „Finanzvergehen von Verbänden“ vom Gericht zu ahnden sind (§ 28a Abs 1 FinStrG), bestimmt sich nach § 53 FinStrG, wobei Gerichtszuständigkeit hinsichtlich des Verbandes kraft objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) ausscheidet, weil der Verband kein „vorsätzlich an der Tat Beteiligter“ ist
GZ 13 Os 45/22z, 23.11.2022
OGH: Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes für die „Straftat“ (§ 3 Abs 1 VbVG, § 1 Abs 1 zweiter S VbVG) einer natürlichen Person nach (hier relevant) § 3 Abs 1 und Abs 2 VbVG (iVm § 28a Abs 1 FinStrG) setzt voraus, dass a) die (Anknüpfungs-)Tat die Kriterien des § 3 Abs 2 VbVG (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit) erfüllt und solcherart eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begründet, b) der Täter (zur Tatzeit) Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) des belangten Verbands ist und die Tat „als solcher“ (§ 3 Abs 2 VbVG) begangen hat und c) die Tat zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG).
Ist der Verband aber nur für einen Teil dieser – hier im Ersturteil bloß pauschal individualisierten - (vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen seines Entscheidungsträgers verantwortlich, kommt es weiters darauf an, ob auf diese Teilmenge ein zusammen € 100.000 übersteigender strafbestimmender Wertbetrag entfällt (§ 53 Abs 1 FinStrG). Denn diese Finanzvergehen fielen in die sachliche Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde als die vom Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit umfassten, (vom Entscheidungsträger ebenfalls) vorsätzlich begangenen Finanzvergehen, sodass nicht schon das Zusammentreffen mit Letzteren Gerichtszuständigkeit (§ 53 FinStrG) begründet. Darüber gibt das Ersturteil in tatsächlicher Hinsicht keine Auskunft.
Zur Klarstellung sei hinzugefügt: Ob „Finanzvergehen von Verbänden“ vom Gericht zu ahnden (§ 28a Abs 1 FinStrG) sind, bestimmt sich nach § 53 FinStrG. Aus der Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung mehrerer zusammentreffender Finanzvergehen einer natürlichen Person, die nur zum Teil auch Anknüpfungstaten iSd § 3 VbVG sind, folgt dabei nicht per se, dass das Gericht auch zur Ahndung von Verbandsverantwortlichkeit in Bezug auf Letztere zuständig ist. Da der Verband kein „vorsätzlich an der Tat Beteiligter“ (§ 53 Abs 4 FinStrG) ist, kann insoweit Gerichtskompetenz nicht gem § 53 Abs 4 FinStrG begründet werden. Eine Gesetzeslücke, die zu einem Analogieschluss berechtigen würde, ist mit Blick auf den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung nicht auszumachen.