Das Pflegevermächtnis nach § 677 ABGB ist ein Geldvermächtnis, auf das § 685 S 2 ABGB anzuwenden ist; die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen
GZ 2 Ob 223/22s, 13.12.2022
OGH: Beim Pflegevermächtnis nach § 677 ABGB handelt es sich nach hA um ein Geldvermächtnis auf Abgeltung von Pflegeleistungen, die der Vermächtnisnehmer dem Verstorbenen zu Lebzeiten erbracht hat. Das ergibt sich aus dem letzten HS des § 677 Abs 1 ABGB, wonach das Vermächtnis nur gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und aus § 678 Abs 1 ABGB, wonach sich die Höhe des Vermächtnisses nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen richtet. Das Pflegevermächtnis dient der „Abgeltung“ von erbrachten Pflegeleistungen, was in Ermangelung eines anderweitigen Hinweises im Gesetz nur als Abgeltung in Geld verstanden werden kann. Der Vermächtnisnehmer hat daher Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags. Damit findet § 685 S 2 ABGB Anwendung. Nach dieser Bestimmung über die „Fälligkeit des Vermächtnisses“ können Geldvermächtnisse erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden.
Das Pflegevermächtnis hat pflichtteilsähnlichen Charakter. Das ergibt sich nicht nur aus dem gewährten Bestandschutz (Entziehung nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes), sondern auch aus der Tatsache, dass es neben dem Pflichtteil zustehen kann. Auch bei Normen zur Verjährung (§ 685 S 2 bzw § 765 Abs 2 ABGB) zeigen sich Parallelen: Nach § 765 Abs 2 ABGB kann der Pflichtteilsberechtigte den Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern. Diese Regel entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 685 S 2 ABGB. Dieser „Gleichklang“ der beiden Normen zeigt sich auch in den Mat, die jeweils von einer „reinen Stundung“ ausgehen. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung kann die zu § 765 Abs 2 ABGB ergangene Rsp auch im Bereich des § 685 ABGB angewendet werden.
Der Senat hat bereits klargestellt, dass beim Pflichtteilsanspruch die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt. Durch § 765 Abs 2 ABGB wird demnach eine „reine“ Stundung normiert, die zwar die Fälligkeit unberührt lässt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt und damit den Lauf der Verjährungsfrist hemmt. Auch zuletzt hat der Senat in Anknüpfung an diese Entscheidung ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Geldpflichtteil wegen § 765 Abs 2 ABGB frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt. Diese Auslegung gilt wegen der aufgezeigten inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Normen auch für § 685 S 2 ABGB.