Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundes sind hinzunehmen, nicht aber Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, wie etwa eine Veränderung der natürlichen (Wasser-)Abflussverhältnisse durch ein Bauwerk oder Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation
GZ 1 Ob 245/22v, 20.12.2022
OGH: Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von seinem Grund ausgehenden Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine unmittelbare Zuleitung ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ohne besonderen Rechtstitel „unter allen Umständen“ unzulässig.
Nach der Rsp des OGH erfordert eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 S 2 ABGB, dass sie durch eine „Veranstaltung“ bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Sie setzt voraus, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte. Der Begriff „Veranstaltung“ soll ausdrücken, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundes hinzunehmen sind, nicht aber Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen, wie dies etwa bei einer Veränderung der natürlichen (Wasser-)Abflussverhältnisse durch ein Bauwerk oder der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation der Fall ist.
Anhaltspunkte dafür, dass hier der Wassereintritt am Grundstück der Kläger auf eine Änderung der natürlichen Gegebenheiten durch den Beklagten auf seinem Grundstück zurückzuführen wäre, liegen nach den den OGH bindenden Feststellungen gerade nicht vor. Auf eine Veränderung seines Grundstücks durch den Beklagten und damit auf eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 2. S ABGB können sich die Kläger daher nicht berufen. Selbst wenn eine Änderung der Ablaufverhältnisse mit der ordnungsgemäßen Bearbeitung seines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Beklagten notwendigerweise einhergegangen sein sollte, läge keine unmittelbare Zuleitung vor, die unter Berufung auf § 364 Abs 2 zweiter S ABGB untersagt werden könnte.
Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt. Daher kommt es auf die Frage, ob die Einwirkung durch solches Wasser das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt, nicht an. Denn selbst wenn das so wäre, hätten die Kläger das hinzunehmen, solange keine direkte Zuleitung vorliegt.