Die Löschung der Streitanmerkung kann in analoger Anwendung des § 65 Abs 1 GBG auch ohne urkundlichen Nachweis einer Rückziehung oder Abweisung der Klage bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nunmehr im Alleineigentum steht
GZ 5 Ob 180/22i, 05.12.2022
OGH: Das Rechtsschutzziel der Teilungsklage ist die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, daher die Zerlegung der bisher gemeinsamen Sache und Zuweisung eines Teils dieser Sache an jeden Teilhaber zum alleinigen Recht. Der Aufhebungsanspruch folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis, er ist ein schuldrechtlicher Gestaltungsanspruch. Der Teilungsanspruch ist eine aus dem Miteigentum erfließende Befugnis ähnlich dem Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache bei aufrechtem Bestand der Rechtsgemeinschaft. Daraus folgt aber, dass ein Teilungsanspruch zwingend eine noch bestehende Rechtsgemeinschaft voraussetzt, an der es hier mangelt. Wenn auch hier aus rein grundbuchstechnischen Gründen noch Hälfteanteile ausgewiesen sind, kann doch nicht der geringste Zweifel bestehen, dass der Antragsteller mittlerweile Eigentümer beider Hälfteanteile, somit Alleineigentümer ist. Ein aus der Rechtsgemeinschaft abzuleitender Teilungsanspruch ist nach dem aktuellen Grundbuchstand rechtlich unmöglich.
Der Zweck der Streitanmerkung ist bei diesem Grundbuchstand bedeutungslos geworden. Die mittlerweile stRsp hält die Anmerkung der Teilungsklage für zulässig. Sie führt nicht zu einer Beschränkung der dinglichen Rechte der Miteigentümer, hat aber die Wirkung, dass ein im Prozess erstrittener Teilungsanspruch ohne weiteres Verfahren auch gegen jeden einzelnen Rechtsnachfolger der Prozessparteien durchgesetzt werden kann. Die bloße Veräußerung des Miteigentumsanteils verhindert nicht, dass die Teilungsklage noch gegen den derzeitigen Miteigentümer erhoben werden kann. Trotz Anteilveräußerung des auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft belangten Miteigentümers kann im Fall der vorangegangenen Anmerkung der Teilungsklage ein Urteil iSd Klagebegehrens ergehen, weil dessen Vollstreckbarkeit gegen den Erwerber gem § 9 EO dann gegeben ist, wenn sich dieser nicht auf das Publizitätsprinzip und seinen guten Glauben berufen kann. Diese Zerstörung eines allfälligen guten Glaubens eines Erwerbers durch die Anmerkung der Teilungsklage verliert aber jede Bedeutung, wenn es zur identen Rechtsnachfolge in Bezug auf sämtliche Miteigentumsanteile kommt. Auch ohne urkundlichen Nachweis einer Rückziehung oder Abweisung der Klage oder der Zustimmung des Gegners kann ein Löschungsbegehren in Bezug auf eine Streitanmerkung in analoger Anwendung des § 65 Abs 1 GBG daher dann bewilligt werden, wenn der Zweck der Streitanmerkung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bereits erfüllt und/oder die Anmerkung nach dem Grundbuchstand sinnlos geworden ist.