Der Bestandgeber kann seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer gem § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde
GZ 4 Ob 122/22b, 22.11.2022
OGH: Nach § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche 3 Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für das Bestandverhältnis normiert § 1111 ABGB, dass der Bestandgeber seine Ansprüche gegen den Bestandnehmer aus Schäden am Bestandgegenstand oder eine übermäßige Abnützung desselben längstens binnen eines Jahres nach Zurückstellung des Bestandstücks gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist ist nach stRsp eine amtswegig wahrzunehmende Präklusivfrist. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Vermieter seinen Schaden auch dann binnen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB geltend machen muss, wenn die einjährige Präklusivfrist gem § 1111 ABGB noch nicht abgelaufen ist.
Der Zweck der Präklusivfrist nach § 1111 ABGB liegt nach stRsp darin, nach Beendigung des Bestandverhältnisses und Rückstellung des Bestandgegenstands möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen. Daraus hat der OGH abgeleitet, dass eine analoge Anwendung von § 1489 S 1 ABGB zum Beginn des Fristenlaufs für die Präklusivfrist nach § 1111 ABGB nicht sachgerecht ist. Es ist gerade nicht auf die subjektive Kenntnis des Bestandgebers von den Schäden abzustellen, weil dieser dem Gesetzeszweck, offene Schadenersatzforderungen gegen den Bestandnehmer ehestens abzuklären, nämlich nur gerecht wird, wenn er nach Rückstellung der Bestandsache von sich aus tätig wird und ehestens überprüft, ob Beschädigungen oder missbräuchliche Abnutzungen vorliegen. Der OGH verneinte auch die analoge Anwendung von § 1489 S 1 ABGB im umgekehrten Fall, dass bei der Rückstellung ein mehr als 3 Jahre vorher dem Bestandgeber schon bekannt gewordener Schaden noch nicht beseitigt wurde. Der Bestandgeber kann also den Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB auch dann durchsetzen, wenn schon mehr als 3 Jahre seit Kenntnis von Schaden und Schädiger verstrichen sind.
Eine kumulative Einhaltung aller Fristen nach §§ 1111 und 1489 ABGB ist nach der Rsp also gerade nicht erforderlich. Die Präklusivfrist des § 1111 ABGB soll zwar eine rasche Klärung von Ansprüchen aus dem Bestandverhältnis herbeiführen, aber die Möglichkeit gerichtlicher Durchsetzung nicht jedenfalls zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden. Der Bestandgeber kann daher seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer gem § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 S 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet idZ nicht statt.