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Zivilrecht

OGH: Zur „Einlösung“ beim Vorkaufsrecht

Eine Zahlungsfrist, die an den Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Nichtausübung des Vorkaufsrechts anknüpft, hat auf die Einlösungsfrist des Vorkaufsberechtigten keine Auswirkungen

14. 02. 2023
Gesetze:   § 1075 ABGB
Schlagworte: Vorkaufsrecht, wirkliche Einlösung, Einlösungsfrist, Zahlung, Kaufpreis, Fälligkeit, Frist, aufschiebende Bedingung, Nichtausübung des Vorkaufsrechts, Finanzierungszusage

 
GZ 7 Ob 222/22f, 25.01.2023
 
OGH: Grundsätzlich erfordert die „wirkliche Einlösung“ nach § 1075 ABGB mangels abweichender Vereinbarung auch, dass der Vorkaufsberechtigte die im bestehenden Vertrag mit dem Dritten enthaltenen Nebenbestimmungen annimmt, darunter sind etwa Vertragsbestimmungen über Zahlungskonditionen, Gefahrtragung und Gewährleistung oder die Vertragserrichtungskosten zu verstehen. Der Kaufpreis ist so zu erlegen, wie sich der Käufer hiezu verpflichtet hatte. Der Vorkaufsberechtigte ist an die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nach Maßgabe des Drittvertrags gebunden.
 
Die „aufschiebende Bedingung“ im Kaufvertrag, wonach der Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts „rechtskräftig“ werden soll, betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos. Eine solche mit dem Dritten vereinbarte Bedingung soll ihrem eindeutigen, rechtlich unbedenklichen Zweck nach nur Rechtswirkungen zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten haben, für die Beziehung zum Berechtigten dagegen unbeachtlich sein.
 
Hier ist die Käuferin nach dem Kaufvertrag verpflichtet, binnen 3 Wochen nach Eintritt der als aufschiebenden Bedingung vereinbarten Löschungsreife des Vorkaufsrechts des Beklagten den Kaufpreis zu erlegen. Der Beklagte meint, diese Frist käme auch ihm - zusätzlich zur Einlösungsfrist aus dem Vorkaufsrecht zugute. Zwar ist der Vorkaufsberechtigte grundsätzlich an die Fälligkeit des Kaufpreises nach Maßgabe des Drittvertrags gebunden. Hier liegt aber insoweit ein abweichender Fall vor, als die vereinbarte dreiwöchige Frist überhaupt erst nach dem Erlöschen des Vorkaufsrechts beginnen soll und sich daher von vornherein nicht auf dieses beziehen kann.
 
Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, wonach die Zahlungsfrist anknüpfend an den Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Nichtausübung des Vorkaufsrechts auf die Einlösungsfrist des Vorkaufsberechtigten keine Auswirkungen hat. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Finanzierungszusage der Bank des Beklagten keine Einlösung darstellt, entspricht der stRsp.
 
 

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