Mag auch die den beim Betrieb tätigen Personen nach § 9 Abs 2 EKHG abverlangte Sorgfalt eine besonders strenge sein, so darf diese Sorgfaltspflicht dennoch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden
GZ 2 Ob 212/22y, 17.01.2023
Die Annäherungsgeschwindigkeit des bei regennasser Fahrbahn bergab radfahrenden Klägers betrug 35 km/h.
OGH: Der Umfang der gem § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb die Frage, ob der Entlastungsbeweis gelungen ist, regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, es sei denn, es läge eine Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vor. Mag auch die den beim Betrieb tätigen Personen nach § 9 Abs 2 EKHG abverlangte Sorgfalt eine besonders strenge sein, so darf diese Sorgfaltspflicht dennoch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden. Wenn die Vorinstanzen im Licht dieser Rsp auf Beklagtenseite (bergauf mit 10 km/h bei aktiviertem Tempomat, bremsbereit, unverzügliche Bremsung, Stillstand innerhalb der halben Sichtstrecke) den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG als erbracht angesehen haben, ist dies nicht korrekturbedürftig.