Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 StbG ist zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt festzustellen; vor diesem Hintergrund ist eine Wortfolge "spätestens mit Wirkung vom" dahin auszulegen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 StbG mit dem genannten Zeitpunkt festgestellt wird
GZ Ra 2020/01/0074, 12.12.2022
VwGH: Soweit die Revision insoweit rügt, zur Frage der Zulässigkeit der Feststellung des Zeitpunktes des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Verwendung der Wortfolge „spätestens mit Wirkung vom“ fehle Rsp des VwGH, ist auf die Rsp des VwGH hinzuweisen, nach welcher der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 StbG zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt festzustellen ist. Der VwGH hat bereits festgehalten, vor diesem Hintergrund ist eine Wortfolge „spätestens mit Wirkung vom“ dahin auszulegen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 StbG mit dem genannten Zeitpunkt festgestellt wird.