Sind die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG erfüllt, ist eine Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, weshalb sich sowohl die Weiterleitung der Eingabe an das - zur Einbringung der Revision zuständige - VwG als auch ihre Zurückstellung an die Einschreiterin zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel erübrigt
GZ Ra 2022/09/0138, 15.12.2022
VwGH: Nach Art 133 Abs 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den VwGH unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde über die Einschreiterin eine Geldstrafe iHv € 200,-- verhängt, wobei die herangezogene Strafnorm des § 8
Abs 5a Z 2 COVID-19-MaßnahmenG einen Strafrahmen von € 50,-- bis zu € 500,-- festgelegt hat und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen war. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus.
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - bereits gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, weshalb sich sowohl die Weiterleitung der Eingabe an das - zur Einbringung der Revision zuständige - VwG als auch ihre Zurückstellung an die Einschreiterin zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel erübrigte.