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Verfahrensrecht

VwGH: Wahrung des Parteiengehörs

Das VwG hätte den Parteien jene Umstände vorzuhalten gehabt, aufgrund derer es davon ausgeht, dass ein vor ihm bekämpfbarer Bescheid nicht vorliegt, und hätte weiters dazu Parteiengehör einräumen müssen

13. 02. 2023
Gesetze:   § 45 AVG, § 18 AVG, §§ 56 ff AVG
Schlagworte: Wahrung des Parteiengehörs, Bescheidqualtität, Neuerungsverbot

 
GZ Ra 2021/12/0022, 06.12.2022
 
VwGH: Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Gem § 45 Abs 3 AVG, der gem § 17 VwGVG in Verfahren vor Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Unterlässt das VwG dies und geht vom Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen. Damit unterliegt das zur Frage des Vorliegens des vom VwG seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Zurückweisungsgrundes in der Revision erstattete Vorbringen auch nicht dem vor dem VwGH herrschenden Neuerungsverbot.
 
Zutreffend wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausgeführt, dass das VwG den Parteien jene Umstände vorzuhalten gehabt hätte, aufgrund derer es davon ausgeht, dass ein vor ihm bekämpfbarer Bescheid nicht vorliegt, und weiters dazu hätte Parteiengehör einräumen müssen. Da es dies unterlassen hat, ist der angefochtene Beschluss mit einem Verfahrensmangel belastet, bei dessen Vermeidung das VwG - bei Vorliegen der von der revisionswerbenden Partei behaupteten Umstände - zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
 
 

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