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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Auslegung des Schutzbereichs eines Patentanspruchs

Bereits bei der Ermittlung des Schutzumfangs eines Patents ist (auch) auf das Erkenntnisvermögen des einschlägigen Fachmanns abzustellen; das technische Verständnis des Fachmanns ist ein objektivierendes, der beweismäßigen Feststellung zugängliches Element

07. 02. 2023
Gesetze:   § 22a PatG
Schlagworte: Patentrecht, Patentanspruch, Auslegung des Schutzbereichs

 
GZ 4 Ob 1/22h, 20.12.2022
 
OGH: Für Patente bestehen eigene Auslegungsregeln. Die Rsp, wonach Patentanmeldungen und insbesondere die Patentansprüche darin Willensklärungen sind, die nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen sind, geht auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 22a PatG zurück. Bei einer Auslegung nach den in § 22a PatG iVm dem Protokoll über die Auslegung des Art 69 des Europäischen Patentübereinkommens festgelegten Grundsätzen ergeben sich aber keine wesentlichen Unterschiede zu einer Auslegung nach den §§ 914 ff ABGB: Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind die mit dem Patent verfolgten Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Patentinhaber und ausreichende Rechtssicherheit für Dritte. Für den ersten Gesichtspunkt ist die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen ihren Niederschlag gefunden hat, und nicht die subjektive Anstrengung des Erfinders maßgeblich; für den zweiten das, was der Fachmann bei objektiver Betrachtung den Patentansprüchen entnimmt. Der Schutzbereich des Patents muss für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein.
 
Bereits bei der Ermittlung des Schutzumfangs eines Patents ist also nach der Rsp des Senats (auch) auf das Erkenntnisvermögen des einschlägigen Fachmanns abzustellen. Das technische Verständnis des Fachmanns ist ein objektivierendes, der beweismäßigen Feststellung zugängliches Element. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der von der Beklagten verwendete Modus für die Transaktion „Erzeugung eines neuen Passworts“ nach dem technischen Verständnis des Fachmanns die Ansprüche des Klagepatents verletzt, trägt die Klägerin. Nur bei klarer und unzweideutiger Fassung der Patentansprüche kann sich das Auslegungsergebnis auch bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Patentansprüche ergeben.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die „Kunstfigur der (Durchschnitts-)Fachperson“ bei der Frage der Ermittlung des Schutzbereichs eines Patents grundsätzlich keine Rolle spielen könne, widerspricht daher der aufgezeigten Rsp.
 
Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut des Patentanspruchs keineswegs so klar und unzweideutig, dass der Schutzumfang des Streitpatents ohne die „Kunstfigur der (Durchschnitts-)Fachperson“ ermittelt werden könnte. So ist insbesondere die Auslegung des Merkmals M1.J dahingehend, dass eine wechselweise eindeutige Übereinstimmung bei Sicherheitscode und Zusatzcode vorliegen müsse und daher, wenn der Benutzer in der Lage ist, zwischen (mindestens) zwei TANs zu wählen und genauso einen von (mindestens) zwei Executive Parameter zu verwenden, um das eine angestrebte Ziel zu erreichen, der Anspruch des Streitpatents nicht erfüllt sei, nicht durch den Anspruchswortlaut gedeckt. Zu dieser Auslegung sind die Vorinstanzen bereits im Sicherungsverfahren (deren Ergebnisse im Hauptverfahren übernommen wurden) iZm besonderen „Sicherheitsüberlegungen“ bei den Transaktionen, mit denen sich das Patent befasst, gekommen. Dagegen ist es aber durchaus vorstellbar, dass eine Fachperson beim Merkmal M1.J – selbst bei Berücksichtigung eines Bedarfs nach besonderer Sicherheit – zu einer anderen Auslegung käme.
 
Die Sache ist daher noch nicht spruchreif.
 
Der Revision ist daher wegen des von der Revisionswerberin aufgezeigten sekundären Feststellungsmangels – aufgrund fehlender Feststellungen zum technischen Verständnis einer Fachperson vom Schutzbereich des Streitpatents – iSd Aufhebungsbegehrens Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird die Patentansprüche, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale M1.J, M1.L und M1.M, neuerlich zu beurteilen haben, wobei auf das Erkenntnisvermögen des einschlägigen Fachmanns abzustellen ist.
 

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