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Wirtschaftsrecht

OGH: Zu „abwertenden Äußerungen“ (UWG)

In einer Debatte, die öffentliche Interessen betrifft, hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Aussagen („Billigzeitung“) ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen

07. 02. 2023
Gesetze:   § 1 UWG, § 7 UWG, § 1330 ABGB, Art 13 StGG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Herabsetzung, abwertende Äußerungen, pauschalierende Abwertungen, Debatte von öffentlichem Interesse, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit

 
GZ 4 Ob 140/22z, 20.12.2022
 
OGH: Welchen Eindruck eine Aussage vermittelt, ist danach zu prüfen, wie sie nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck ein redlicher, durchschnittlich informierter und verständiger Adressat bei Aufwendung einer dem Anlass angemessenen Aufmerksamkeit versteht.
 
Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, um so eher wird die Äußerung zulässig sein. Auch in solchen Debatten müssen es aber konkret genannte Unternehmen nicht hinnehmen, dass über sie unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Es besteht nämlich kein öffentliches Interesse an unwahren und herabsetzenden Behauptungen. Unwahre (= nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware, irreführende Behauptungen oder pauschalierende Abwertungen können nicht durch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 Abs 2 EMRK gerechtfertigt werden.
 
In diesem Lichte ist hier der Revision im Ergebnis zuzustimmen, dass der Artikel in einer Gesamtbetrachtung nicht vordergründig unternehmensbezogene Äußerungen der Beklagten erkennen lässt, sondern sich in genereller Weise mit der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell diskutierten Frage der COVID-19-Impfung und konkret mit mehreren aus Sicht der Autorin auffälligen Ereignissen und Unternehmungen iZm dieser Frage kritisch zugespitzt auseinandersetzt. IdZ kommt der Titulierung der Produkte als „Billigzeitung“ keine besondere Bedeutung zu, deren Gewicht die Zielsetzung, einen prononcierten Beitrag zu einer öffentlichen und kontrovers geführten Debatte von hoher gesellschaftspolitischer Bedeutung zu leisten, relativieren könnte.
 
 

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