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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein formgültig errichtetes Privattestament seine Gültigkeit dadurch verliert, dass es zum gerichtlichen Testament gemacht werden soll, bei dessen Errichtung aber ein Formmangel auftritt

Es entspricht LuRsp, dass ein in der beabsichtigten Form ungültiges Testament, das die Voraussetzungen und Formvorschriften einer anderen Testamentsform erfüllt, gültig ist

07. 02. 2023
Gesetze:   § 578 ABGB (aF), § 587 ABGB aF, § 581 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, eigenhändige Verfügung, gerichtliche Verfügung, Formmangel

 
GZ 2 Ob 216/22m, 13.12.2022
 
OGH: § 578 ABGB aF verlangt zur Gültigkeit eines eigenhändigen (holographen) Testaments, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen. Die letztwillige Verfügung des Erblassers erfüllt diese Voraussetzungen.
 
Um eine formgültige, schriftliche gerichtliche Verfügung zu errichten, muss der Erblasser die Urkunde wenigstens eigenhändig unterschreiben und persönlich dem Gericht überbringen, das den Aufsatz zu versiegeln und auf dem Umschlag anzumerken hatte, wessen letzter Wille darin enthalten war. Über das Geschäft ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 587 ABGB aF; § 581 ABGB idFd ErbRÄG 2015). Das Gericht besteht aus einem Richter, dem am Orte der Testamentserrichtung das Richteramt zusteht, und einer zweiten beeideten Gerichtsperson (§ 589 ABGB aF; § 582 ABGB idFd ErbRÄG 2015).
 
Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. Sie muss daher nicht gewollt, sondern bloß erfüllt sein. Es entspricht LuRsp, dass ein in der beabsichtigten Form ungültiges Testament, das die Voraussetzungen und Formvorschriften einer anderen Testamentsform erfüllt, gültig ist.
 
Ob der Erblasser ein holographes Testament iSd § 578 ABGB aF oder eine gerichtliche Verfügung nach § 587 ABGB aF errichten wollte, ist daher unerheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob weitere Personen beim (privaten) Testiervorgang anwesend waren. Maßgeblich ist allein der Testierwille und die – hier erfüllte – Einhaltung der Form des § 578 ABGB aF durch eigenhändiges Verfassen und Unterfertigen der Verfügung. Mag die Verfügung des Erblassers auch die Formvorschriften eines gerichtlichen Testaments nicht erfüllen, ist es aufgrund der Einhaltung der für ein holographes Testament angeordneten Formvorschriften als solches gültig. Daran ändert auch die – wenn auch rechtsgrundlos – erfolgte Hinterlegung des holographen Testaments beim Erstgericht nichts. Dass der Erblasser seine letztwillige Anordnung nur als gerichtliche Verfügung gelten lassen wollte, ist nicht anzunehmen. Aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen eines gerichtlichen Testaments nicht eingehalten wurden, folgt demnach nicht, dass nicht dennoch ein formgültiges Privattestament vorliegen kann (vgl zuletzt iZm der Nichterfüllung der Voraussetzungen eines notariellen Testaments: 2 Ob 170/22x Pkt 2.5. [„Es handelt sich vielmehr (bloß) um ein Privattestament, nämlich eine von der Notarsubstitutin nach Vorgaben des Erblassers verfasste fremdhändige letztwillige Verfügung unter Beiziehung eines Notars als Zeugen”].
 
Aus der im Revisionsrekurs ins Treffen geführten E 2 Ob 63/22m ist nichts Gegenteiliges abzuleiten, ging es doch dort um die – letztlich verneinte – Frage, ob ein vor einem Notar in Notariatsaktsform errichtetes schriftliches Testament bzw ein Erbvertrag (auch) den Anforderungen des § 579 ABGB idFd ErbRÄG 2015 entsprechen muss und daher eine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers erfordert.
 
Die vom Rekursgericht bejahte Gültigkeit der letztwilligen Verfügung als holographes Testament entspricht daher der ohnehin vorliegenden Rsp des OGH.
 

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