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Zivilrecht

OGH: Ungemessene Dienstbarkeiten

Ungemessene Dienstbarkeiten sind nach der Rsp auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken

07. 02. 2023
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 484 ABGB, § 492 ABGB
Schlagworte: Servitut, ungemessene Dienstbarkeit, Fahrtrecht, Ausmaß, Umfang, Bestellung, Einräumung, Erforderlichkeit, Zweck, LKW, Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt, Einweiser

 
GZ 5 Ob 137/22s, 21.12.2022
 
OGH: Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist, wobei die Ermittlung des Umfangs der Dienstbarkeit regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Ungemessene Dienstbarkeiten sind nach der Rsp auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Bei der dafür erforderlichen Interessensabwägung sind die Vorteile des Berechtigten und die Belastung für den Eigentümer des dienenden Guts in ein billiges Verhältnis zu setzen.
 
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen hier diesen Grundsätzen, weil sie die Servitut zu Lasten der dienenden Grundstücke der Klägerin auf jenes Maß begrenzen, das erforderlich ist, um von der Bundesstraße in Vorwärtsfahrt einzufahren und dann in Rückwärtsfahrt auf das Grundstück des Beklagten zuzufahren. Völlig unerheblich ist dabei, ob für dieses Rückwärtsfahrmanöver ein Einweiser erforderlich ist, wie es für den technisch möglichen Fall, dass Nutzfahrzeuge in Vorwärtsfahrt sogleich (also ohne Reversiermanöver über das Grundstück der Klägerin) auf das Grundstück des Beklagten zufahren und im Rückwärtsgang wieder auf die Bundesstraße einfahren, festgestellt ist. Damit kann die Klägerin mit ihrer Argumentation weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, weil das Gericht zweiter Instanz ihre Rechtsrüge, insoweit darin auf die Notwendigkeit eines Einweisers auch für den Fall abgestellt wurde, dass Nutzfahrzeuge im Rückwärtsgang zum Grundstück des Beklagten zufahren, als nicht vom Sachverhalt gedeckt ansah, noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht aufzeigen.
 
Nach dem erwiesenen Sachverhalt kann nämlich nicht zweifelhaft sein, dass die Einräumung der (wechselweisen) Servitut nicht darauf abzielte, Nutzfahrzeugen nur das Zufahren zum Grundstück des Beklagen zu ermöglichen, sondern gerade (auch) bezweckte, dass davon in Vorwärtsfahrt wieder auf die Bundesstraße eingebogen werden kann. Indem die Klägerin erkennbar darauf abzielt, die Servitut auf das für eine (technisch mögliche, jedenfalls einen Einweiser erfordernde) Rückwärtsfahrt von der Liegenschaft des Beklagten in Richtung Bundesstraße notwendige Flächenmaß einzuschränken, unterstellt sie dem Dienstbarkeitsvertrag einen von den Feststellungen nicht gedeckten Zweck.
 

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