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Zivilrecht

OGH: Zur „Widmung“ im WEG

Unter dem Regime des WEG 1975 musste zur Einverleibung des Wohnungseigentums ein behördlich bewilligter Bauplan vorliegen, welcher ebenfalls zur Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags herangezogen werden kann

07. 02. 2023
Gesetze:   § 2 WEG, § 16 WEG, § 6 WEG 1975, § 12 WEG 1975, § 914 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung des Wohnungseigentumsobjekts, Widmung, Wohnungseigentumsvertrag, Auslegung, Nutzwertgutachen, Parifizierung, Baubewilligung

 
GZ 5 Ob 78/22i, 21.12.2022
 
OGH: Nach stRsp gibt die rechtswirksame Widmung den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und entsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genutzt werden darf. Im Allgemeinen erfolgt die Widmung im jeweiligen Wohnungseigentumsvertrag und ist damit stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, sodass sich Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung dabei regelmäßig nicht stellen. Solche vermag der Beklagte hier auch nicht aufzuzeigen.
 
Der Fachsenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch die Beschreibung des Wohnungseigentumsobjekts oder die Bezeichnung der betreffenden Räume und der daraus resultierende Verwendungszweck in einem Nutzwertgutachten ein bei der Auslegung zu berücksichtigender Aspekt sein kann, soweit die Einbeziehung dieser Umstände in die Widmungsvereinbarung der Mit- und Wohnungseigentümer indiziert ist.
 
Dass das Nutzwertgutachen Teil des Wohnungseigentumsvertrags ist, bezweifelt der Beklagte zu Recht nicht. Seine daraus insbesondere aus der Begründung für die Zu- und Abschläge gewonnene Erkenntnis, dass die hier strittige Fläche danach unzweifelhaft der Wohnung top Nr 10 des Klägers zugewiesen war, ist als Ergebnis der Vertragsauslegung im Einzelfall entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass unter dem Regime des WEG 1975 für die nach § 12 WEG 1975 zur Einverleibung des Wohnungseigentums erforderliche Bescheinigung der Baubehörde (§ 12 Abs 2 Z 2 WEG 1975) ebenso, wie für die Berechnung der Nutzflächen (§ 6 Abs 2 WEG 1975) ein behördlich bewilligter Bauplan vorliegen musste, der damit über die Nutzwertfestsetzung ebenfalls in den Wohnungseigentumsvertrag eingeflossen ist. Auch daraus folgt nach den Feststellungen, dass die hier strittige Fläche von gut 1,4 m² ursprünglich Teil der Wohnung 10 des Klägers war und damit einen Teil dieses Wohnungsverbands bildete. Das Berufungsgericht hat daher den Beklagten zurecht zur Zustimmung zur Beseitigung und Herstellung des dem Baukonsens entsprechenden Zustands verpflichtet.
 
 

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