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Zivilrecht

OGH: Leitungswasserschadenversicherung – Pufferspeicher als angeschlossene Einrichtung iSd Art 1.1. AWB 2009?

Eine angeschlossene Einrichtung iSd Art 1.1. AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist; der Pufferspeicher des Klägers ist daher eine angeschlossene Einrichtung iSd Versicherungsbedingungen

07. 02. 2023
Gesetze:   Art 1.1. AWB 2009, Art 2.4. AWB 2009
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Leitungswasserschadenversicherung, Risikoausschluss, angeschlossene Einrichtung, Pufferspeicher

 
GZ 7 Ob 184/22t, 13.12.2022
 
Zwischen den Streitteilen besteht ein Versicherungsvertrag, der ua eine Leitungswasserschadenversicherung für das Wohnhaus des Klägers beinhaltet und dem die Allgemeinen Z* Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2009) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
 
„Artikel 1
 
Versicherte Gefahren und Schäden
 
1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt (Schadenereignis). Versichert sind auch Sachschäden, die als unvermeidliche Folge dieses Schadenereignisses eintreten.
 
2. Nur bei der Versicherung von Gebäuden gelten zusätzlich als Schadenereignis:
 
2.1. Frostschäden an wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen;
 
2.2. Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen.
 
Artikel 2
 
Nicht versicherte Schäden
 
Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:
 
[...]
 
4. Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen;
 
[…]“
 
 
OGH: Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahr und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen.
 
Die Leitungswasserschadenversicherung des Klägers bietet Schutz gegen Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, wobei auch Sachschäden versichert sind, die als unvermeidliche Folge dieses Schadenereignisses eintreten (Art 1.1. AWB 2009).
 
Eine angeschlossene Einrichtung iSd Art 1.1. AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Der Pufferspeicher des Klägers ist daher eine angeschlossene Einrichtung iSd Versicherungsbedingungen.
 
Im vorliegenden Fall ist die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers gebrochen und hat diesen beschädigt. Da diese Rohrleitung ein Bestandteil der technischen Einheit „Pufferspeicher“ ist, liegt ein Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung iSd Bedingungen vor, was auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist, sodass der Risikoausschluss des Art 2.4. AWB 2009 greift. Auch die hier zusätzlich vereinbarte Besondere Bedingung EHLWG009 vermag daran nichts zu ändern, weil dadurch nur Schäden an angeschlossenen Einrichtungen wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens iSd Art 1.2.2. AWB 2009 notwendig ist, was hier nach den Feststellungen jedoch nicht der Fall war.
 
 

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