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Zivilrecht

OGH: Werkvertrag – zum Ersatz von COVID-19-bedingten Mehrkosten

Die Folgen der COVID-19-Pandemie sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen

07. 02. 2023
Gesetze:   § 1168 ABGB, Pkt 7.2.1 ÖNORM B 2110
Schlagworte: Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht, Werklohn, Mehrkosten, Risiko, Vorhersehbarkeit, Sphärentheorie, Entschädigung, Zeitverlust, höhere Gewalt, COVID-19-Pandemie

 
GZ 6 Ob 136/22a, 21.12.2022
 
OGH: Wurde der Werkunternehmer infolge von Umständen, die auf Seite des Bestellers liegen, durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm gem § 1168 Abs 1 letzter S ABGB angemessene Entschädigung.
 
Während das Risiko der neutralen Sphäre allgemein dem Auftragnehmer zugewiesen wird, werden für die Zuordnung der Gefahrtragung bei Störungen wegen „höherer Gewalt“ aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Lit verschiedene Ansätze diskutiert.
 
Bezüglich § 1168 ABGB muss hier nicht abschließend Stellung genommen werden, weil es sich bei § 1168 Abs 1 ABGB um eine dispositive Norm handelt, der die speziellere (vertragliche) Regelung in der (hier vereinbarten) ÖNORM B 2110 vorgeht. Die Streitteile gehen übereinstimmend von der Anwendbarkeit der ÖNORM B 2110 aus, die unter Pkt 7.2.1 der Sphäre des Auftraggebers ua Ereignisse zuordnet, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.
 
ISd weit überwiegenden Lit sind die Folgen der Pandemie bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen. Davon sind hier ohnehin sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien ausgegangen. Die Klägerin ist daher grundsätzlich berechtigt, den Ersatz von COVID-19-bedingten Mehrkosten von der beklagten Partei zu verlangen.
 

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